Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Monograph

Persistent identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Title:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Author:
Fricker, Carl Victor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
Scope:
276 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Function.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. 1. Justiz und Verwaltung. Insbesondere innere Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • I. Die uneheliche Geschlechtsverbindung.
  • II. Die unehelichen Kinder.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 358. Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes. 679 
Unterhalt zu fordern (1708). Und zwar ist die Unterhaltsverpflichtung des 
Vaters gegenüber einem unehelichen Kinde in vielen Punkten ebenso geregelt 
wie gegenüber einem ehelichen: so geht sie der Unterhaltsverpflichtung der 
Mutter vor, sie umfaßt den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich 
der Kosten der Erziehung (1709 I, 1708 1 Satz 2) usw. Doch finden sich 
eine Reihe von Sonderbestimmungen, die das uneheliche Kind bald günstiger, 
bald ungünstiger stellen als das eheliche. 
a) Die väterliche Unterhaltsverpflichtung ist weder von der Bedürftigkeit 
des Kindes noch von der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (s. 1708 1). 
Das Kind kann also vom Vater Unterhalt auch dann verlangen, wenn es 
eignes Vermögen besitzt und von dessen Einkünften leben kann, während der 
Vater durch Gewährung des Unterhalts in Not gerät. Doch gilt diese Strenge 
nur, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Von da ab schlägt sie 
in die größte Milde um: der Vater ist nunmehr gänzlich haftfrei. Eine Ausnahme 
greift nur Platz, wenn das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahrs infolge 
körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: 
alsdann haftet der Vater — vorausgesetzt, daß das Unvermögen des Kindes 
andauert — so lange fort, als er nicht durch die Unterhaltung des Kindes 
seinen eignen standesmäßigen Unterhalt gefährdet (s. 1708 1). 
Beispiele. I. A. hat nach dem Tode seiner Frau mit deren Schwester ein Verhältnis 
und gewinnt dadurch zu seinem ehelichen Kinde B. noch ein uneheliches Kind C.; beide 
Kinder haben kein Kapitalvermögen, beziehn aber laut Testaments von ihrem gemeinsamen 
Großvater D. mütterlicherseits 1000 Mk. Jahresrente. Hier kann A. den Unterhalt des B. 
aus dessen Rente bestreiten, auch wenn diese durch das Testament des D. seiner väterlichen 
Nutznießung entzogen ist; dagegen muß die Rente des C. gespart werden. C. hat also, wenn 
er 16 Jahr alt geworden, 16000 Mk. Vermögen (die Zinsen ungerechnet), B. hat nichts. 
II. Ein uneheliches Kind, das am 15. März 1895 geboren ist, verunglückt im März 1911 
und wird fürs Leben erwerbsunfähig. Hier kann das Kind, wenn der Unfall am 14. März 
geschah, vom Vater lebenslänglich Unterhalt verlangen; geschah der Unfall am 16. März, 
braucht der Vater gar nichts zu leisten !? 
b) Der dem Kinde gebührende Unterhalt muß der Lebensstellung der 
Mutter entsprechen (1708 D. 
Beispiel. Der uneheliche Sohn einer Prinzessin hat zum Vater einen verheirateten 
Hoflakaien. Hier muß der Lakai jenes Kind prinzlich unterhalten und also mindestens dafür 
sorgen, daß es seiner Wehrpflicht als Einjähriger genügen kann, während für seine ehelichen 
Kinder der zweijährige Dienst gut genug ist. 
Ih) Der Unterhalt ist stets durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren; 
die Rente ist von der Geburt des Kindes ab immer für je drei Monate im 
voraus zahlbar; auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung 
angeordnet werden, daß der Vater die erste Dreimonatsrate bereits einige Zeit 
vor der Geburt zu hinterlegen und gleich nach der Geburt an die Mutter oder 
an den Vormund zu zahlen hat; durch eine Vorauszahlung der Rente auf 
länger als drei Monate wird der Vater nicht befreit (1710, 1716). 
3) v. Blume zu § 1708. Abw. Dernb. BR. 4 § 8971.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment