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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monografie

Persistenter Identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Titel:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Autor:
Fricker, Carl Victor
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Roßberg'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1891
Umfang:
276 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Der König.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 5. Die Person des Königs.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • § 5. Die Person des Königs.
  • § 6. Die persönliche Stellung des Königs.
  • § 7. Das Königliche Haus.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

Erster Theil. 
Die Constitnirung der Elemente des Staats. 
I. Der König. 
§ 5. 
Die Person des Königs. 
I. Die Thron-Succession. 
1. Das bisherige Successionsrecht hinsichtlich der Erblande 
(von der Oberlausitz kann erst unten die Rede sein). 
a) Vererbung im Mannesstamm des Königlichen Hauses nach 
Linealerbfolge mit Primogenitur (im Testament H. Albrechts von 
1499 Senioriat; der Erwerb der Curwürde hatte für das Cur- 
land die Primogenitur zur Folge, die Incorporation führte dann 
von selbst zur Anerkennung dieses Instituts für die Erblande 
überhaupt). 
b) Bei Abgang des Königlichen Mannesstamms Berufung 
des Ernestinischen Mannesstamms. [Nicht auf Grund gemein- 
samen Geblüterbrechts, sondern auf Grund des bei der Theilung 
von 1485 abgeschlossenen Erbvertrags resp. der gleichfalls ver- 
tragsmäßig veranlaßten Sammtbelehnung; der Naumburger Ver- 
trag hat daran festgehaltenl. 
Wenn aber bei Abgang des Albertinischen Mannesstamms 
der Ernestinische bereits abgegangen wäre, 
c) Berufung des erbverbrüderten Hessischen Mannesstamms 
(Schulrze, II., 10, 36 flg.). 
Die erste Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen datirt 
von 1373 mit Kaiserlicher Bestätigung und Sammtbelehnung;
	        

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