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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Monograph

Persistent identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Title:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Author:
Fricker, Carl Victor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
Scope:
276 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der König.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Das Königliche Haus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • § 5. Die Person des Königs.
  • § 6. Die persönliche Stellung des Königs.
  • § 7. Das Königliche Haus.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Advertising

Full text

— 28 — 
handen wäre und zur Anwendung kommen könnte, ist nicht zu 
finden. Dem König steht hier sein allgemeines Aussichtsrecht 
oben Z. 2 i. f. zur Verfügung. 
Im Uebrigen s. das Strafrecht und das Strafprozeßrecht. 
3. Bei Eheirrungen übt der König zwar nicht selbst Ge- 
richtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses aus; 
aber er setzt in jedem einzelnen Fall ein besonderes Gericht dafür 
nieder und bestimmt das Verfahren vor demselben, Gesetz v. 1879 
§ 12, Abs. 2. Die CPO., Buch 6, Abschn. 1 findet gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Der Vor- 
behalt des 8 5 des EGVG. und des § 5 des ECPO. gilt auch 
hier. Im Uebrigen s. das Eherecht. 
4. Auch Civilgerichtsbarkeit übt der König gegenüber den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses nicht aus. Wohl aber gilt 
der Vorbehalt der oben bemerkten Reichsgesetze auch in dieser 
Hinsicht. Und demgemäß enthält das Gesetz von 1879 eine Reihe 
besonderer Vorschriften bez. dieser Gerichtsbarkeit. Im Einzelnen 
ist auf das Civilprozeßrecht zu verweisen. Besonders mag hier 
hervorgehoben werden: die Mitglieder des Königlichen Hauses 
haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in privatrechtlichen Ange- 
legenheiten bei dem Oberlandesgericht in Dresden; für die Ver- 
handlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem König und den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeffentlich- 
keit ausgeschlossen; die Mitglieder des Königlichen Hauses sind 
zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet; der 
König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniß aufge- 
rufen werden (gilt ganz allgemein); die in § 678 Abs. 1, 2, 
88 774, 775 der CPO. gedachten Amtshandlungen können nur 
nach vorgängiger Anzeige an den König, die § 678 Abfk. 3 
§§ 782, 789, 798 bezeichneten nur mit Genehmigung des Königs 
stattfinden; bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Ange- 
legenheiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat 
der Justizminister auf Königlichen Antrag einen Versuch der güt- 
lichen Vereinigung anzustellen; erst wenn dieser ohne Erfog bleibt, 
ist die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen; Abschn. 2 des 
6. Buches der CPO. vom Mahnverfahren findet gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Dem ma-
	        

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