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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Title:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Author:
Fricker, Carl Victor
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1891
Scope:
276 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet und das Volk.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Uebersicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • § 8. Uebersicht.
  • § 9. Gebietsabschluß.
  • § 10. Staatsangehörigkeit.
  • § 11. Der Adel.
  • § 12. Die Kirchen und Religionsgesellschaften.
  • § 13. Die Gemeinden.
  • § 14. Die Bezirksverbände.
  • § 15. Die Kreiscorporationen.
  • § 16. Die Oberlausitz.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
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Full text

— 31 — 
II. Auch die juristischen Personen gehören der Unterthanschaft 
an. Aber das Staatsrecht hat im Allgemeinen keine Veranlas- 
sung, ihre Constituirung darzulegen. Auch die öffentlich-rechtlichen 
„Genossenschaften“ kann im Allgemeinen das Staatsrecht außer 
Betracht lassen. Ihre Bedeutung tritt in einem andern Gebiete 
hervor, und dort ist auch ihre Constituirung ziu erörtern. 
III. Die Unterthanen gliedern sich mannichfach nach verschie- 
denen Momenten und darauf begründeten Interessen: Geburt, Be- 
ruf, Besitz, Religion rc. Diese Verschiedenheit kann auch staats- 
rechtliche Wirkungen haben, woraus aber nicht folgt, daß der Ab- 
schluß der Stände selbst im Staatsrecht festzustellen wäre. 
IV. Oben § 2 V. 2 wurden die Elemente der alten Stände 
aufgezählt und das Verbindende in dem Umstand gefunden, daß 
sie selber Land und Leute hatten: Herrschaftsbesitzer, Stifter, Uni- 
versitäten, Ritterschaft, Städte. Sie haben noch nicht aufgehört, 
Elemente der Stände zu bilden. Die Grundlage ihres Rechts 
hat sich aber geändert. Immerhin haben wir hier Gliederungen 
vor uns, deren Darlegung nicht andern Gebieten zugewiesen wer- 
den kann. Die rechtliche Bedeutung der Herrschaftsbesitzer und 
der Ritterschaft äußert sich gerade hauptsächlich in staatsrechtlicher 
Hinsicht. § 11 wird daher vom Adel handeln, und zeigen, wie 
derselbe zum Theil staatsrechtlich einem andern Begriff Platz ge- 
macht hat. 
Die Stifter haben ihre Bedeutung zum Theil längst geän- 
dert. Das Stift zu Bautzen gehört der Oberlausitz an; es hat seinen 
Zusammenhang mit der kirchlichen Einrichtung erhalten. Das 
Hochstift zu Meißen und das Collegiatstift zu Wurzen sind nur 
der Form nach noch als Stifter vorhanden. Das Colleguatstift 
Wurzen gehörte zum Hochstift Meißen und war auf dessen Ge- 
biet errichtet. Dieses stand unter der Sächsischen Landeshoheit 
und es stand ihm die Landstandschaft unter den Prälaten, Grafen 
und Herren zu Das Stift hatte seine besonderen Stiftstage (auf 
denen auch das Collegiatstift Wurzen erschien) und seine besondre 
Stiftsregierung, die sich in Wurzen befand. Nach der Reforma- 
tion wurden beide Stifter vollständig inkorporirt (1666) und die 
Stiftstage hörten auf. Aber die Landstandschaft des Hochstifts 
dauerte fort und das Collegiatstift erschien unter der Ritterschaft
	        

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