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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monografie

Persistenter Identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Titel:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Autor:
Fricker, Carl Victor
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Roßberg'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1891
Umfang:
276 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Vorwort

Titel:
Vorrede.
Autor:
Fricker, Carl Victor
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

IV Vorrede. 
Uebrigens bitte ich, auf Seite 12 noch zwei Erscheinungen 
der Literatur nachzutragen, die für das Staatsrecht, wenn auch 
nicht in erster Linie, doch jedenfalls mit, Bedeutung haben, und 
nur vermöge eines unliebsamen Zufalls weggeblieben sind: 
von der Mosel, Repertorium des Königlich Sächsischen 
Verwaltungsrechts (zur Zeit in 6. Auflage erschei- 
nend) und 
Fischer, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der 
Verwaltung zunächst für das Königreich Sachsen (jähr- 
lich 8 Hefte; seit 1880 erscheinend und jetzt im 12. Band 
stehend). 
Natürlich habe ich bei der Ausarbeitung meines Grundrisses 
in erster Linie meine Zuhörer im Auge gehabt. Die in der allge- 
meinen Staatsrechtsvorlesung dargelegten Begriffe bedürfen der 
Füllung mit einem konkreteren Inhalt; dies soll die besondere 
Vorlesung vermitteln, die nicht blos einen praktischen Zweck hat. 
Dem mündlichen Vortrag bleibt die Aufgabe, die Verbindung 
zwischen Beidem herzustellen und Einzelnes weiter zu führen — 
eine nicht geringe Aufgabe für eine Vorlesung kleinsten Umfangs. 
Das vollendete Studium des Deutschen Staatsrechts ist 
natürlich vorausgesetzt. 
26. Juli 1891. F.
	        

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