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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monografie

Persistenter Identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Titel:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Autor:
Fricker, Carl Victor
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Roßberg'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1891
Umfang:
276 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Das Staatsgebiet und das Volk.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 8. Uebersicht.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • § 8. Uebersicht.
  • § 9. Gebietsabschluß.
  • § 10. Staatsangehörigkeit.
  • § 11. Der Adel.
  • § 12. Die Kirchen und Religionsgesellschaften.
  • § 13. Die Gemeinden.
  • § 14. Die Bezirksverbände.
  • § 15. Die Kreiscorporationen.
  • § 16. Die Oberlausitz.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

— 33 — 
insbesondere als Fortsetzung und Ergänzung der Gemeindeein— 
richtung erscheinen, so muß sich ihre Darstellung die an der Ge— 
meinden anschließen. 
Der erbländische Kreisverband endlich und der ihm parallel 
gehende Oberlausitzer Provinzialverband stehen zwar beide 
auf anderer Grundlage als die heutigen Gemeinden. Das Staats- 
recht kann aber nicht die Aufgabe von sich weisen, ihre Einrich- 
tung auf ihren staatsrechtlichen Gehalt zu untersuchen, und dies 
wird am besten im Anschluß an die Gemeinde= und Bezirksver- 
bände geschehen. 
V. Alle diese Elemente gehören dem Königreich Sachsen an 
und sind der Hoheit des Königs unterstellt. Abgesehen von dem 
Verhältniß zum Deutschen Reich ist das Königreich Sachsen im 
Allgemeinen nach außen hin völlig unabhängig in allen seinen 
Theilen. Auch das Band fremder Lehnsrechte ist längst ver- 
schwunden. Das Lehnsverhältniß des Monarchen zu Kaiser und 
Reich ist mit der Auflösung des alten Deutschen Reichs wegge- 
fallen. Die Lehnsherrlichkeit von Kaiser und Reich oder sonstigen 
auswärtigen Lehnsherrn über innerhalb Sachsens gelegene Lehen 
hat der König durch Patent vom 23. August 1800 als sich an- 
gefallen erklärt. Diese einseitige Erklärung war den Rheinbunds- 
fürsten gegenüber durch den Verzichtsartikel (Art. 34) der Rhein- 
bundsacte gedeckt. Gegenüber von Preußen kommt Art. 6 
Abs. 2 des Wiener Friedens von 1815 in Betracht. [Daß 
Art. 15 des Territorial-Recesses mit Oestreich von 1848 f. u. § 9 
Aum. ebenfalls einen wechselseitigen Verzicht auf das Lehnsver- 
hältniß enthalte, ist nicht richtigl. Das weitere Schicksal der auf 
den König übergegangenen Lehnrechte s. u. § 11 Anhang 1. 
Die Frage, ob auch etwaige Vasallenverhältnisse des Königs 
zu andern Lehnsherren als Kaiser und Reich weggefallen seien, 
ist im Allgemeinen zu bejahen (s. das Deutsche Staatsrecht). 
Hinsichtlich des Oesterreichischen Lehnsverhältnisses gegenüber der 
Lausitz ist noch eine weitere Ausführung nöthig, die unten bei 
der Betrachtung der Lausitz folgen wird.
	        

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