Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Title:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Author:
Fricker, Carl Victor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
Scope:
276 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet und das Volk.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die Kirchen und Religionsgesellschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • § 8. Uebersicht.
  • § 9. Gebietsabschluß.
  • § 10. Staatsangehörigkeit.
  • § 11. Der Adel.
  • § 12. Die Kirchen und Religionsgesellschaften.
  • § 13. Die Gemeinden.
  • § 14. Die Bezirksverbände.
  • § 15. Die Kreiscorporationen.
  • § 16. Die Oberlausitz.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Advertising

Full text

— 69 — 
Rücksicht auf ihre eigene Confession, confessionslos zu erziehen. 
Die thatsächliche Wahrscheinlichkeit dieser juristischen Möglichkeiten 
ist natürlich höchst verschieden. Es ist aber gut, sich die formell 
möglichen Consequenzen zu vergegenwärtigen. Sobald das Kind 
14 Jahr alt geworden (aber auch erst dann), muß das Kind 
bleiben in der Confession in der es jetzt sich befindet und erst mit 
dem Eintritt des vollendeten 21sten Lebensjahres kann sich darin 
etwas ändern. Uneheliche Kinder dagegen folgen der Religion 
der Mutter unbedingt und ohne daß auf den Willen der Mutter 
etwas ankäme. Es bleibt nichts übrig, als diese Nachfolge des 
Kindes auch anzuwenden auf den Fall der Confessionslosigkeit der 
Mutter. Ferner wird man annehmen müssen, daß beim Religions— 
wechsel der unehelichen Mutter, auch die Religion des Kindes 
entsprechend wechselt, bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr. 
Abs. 2 des § 20 enthält nun nämlich noch den wichtigen 
weiteren Satz, daß es den Kindern vom vollendeten 14ten 
Lebensjahr an bei einem Religionswechsel der Eltern (resp. der 
unehelichen Mutter) frei steht, ob sie diesen folgen oder ihre seit- 
herige Religion beibehalten wollen. Eine Wahl der Confession 
haben sie also, sofern sie der Religion der Eltern folgen können; 
im Uebrigen besteht ihr Recht darin, nicht der neuen Confession 
der Eltern gegen ihren Willen folgen zu müssen, woraus sich 
dann die Beibehaltung der bisherigen Confession von selbst giebt 
bis zum vollendeten 21 sten Jahr. 
[Nach dieser Auffassung des § 20 würden alle frühern Vor- 
schriften über diese Verhältnisse durch denselben beseitigt worden 
sein; die Praxis theilt diese Ansicht nicht, s. v. d. Mosel s. v. 
Confessionelle Erziehung, Confessionswechsel, Dissidenten; es ist 
auch sehr zweifelhaft, ob sie der materiellen Absicht des Gesetz- 
gebers entspreche; in Ermangelung bestimmter Anhaltspunkte für 
eine andere Absicht, im Anschluß an das vorhandene Auslegungs- 
material und an den Wortlaut des Gesetzes mußte der Verfasser 
logisch von Einem zum Anderen fortschreitend zu diesem juristi- 
schen Resultat gelangen.) 
VI. Aus der vorstehenden Erörterung ergiebt sich, daß jeder 
Sächsische Staatsangehörige entweder einer recipirten christlichen 
Kirche oder einer zugelassenen sonstigen Religionsgesellschaft zu-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment