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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (292-311)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 51.) Verordnung, betreffend die Abänderung des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.- u. V.-Bl. S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die am 1. Dezember 1890 vorzunehmende Volkszählung betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn vom Bahnhofe Gera-Pforten nach Wolfsgefährth betreffend. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Kirchberg, sowie wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (54)
  • Staatsvertrag beziehentlich weiterer Förderung der zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bestehenden Verkehrsbeziehungen, den Bau einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Kirchberg an der Saale, sowie die Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung.
  • Staatsvertrag beziehentlich die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth.
  • No. 55.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend. (55)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 112 — 
nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten sind als Königlich Sächsische 
Staatseisenbahnbeamte ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis— 
ciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürsten— 
thums Reuß jüngerer Linie und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürst— 
lichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. 
Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf 
Angehörige des Fürstenthums Reuß besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Verkehrsstellen, wo es 
seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete 
Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten und für 
deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der 
Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der 
Fürstlichen Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, 
bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 12. 
Wenn die Königlich Sächsische Regierung demnächst Sich entschließen sollte, auf Ihre 
Kosten für weitere, im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands oder 
sonst erforderliche, im ursprünglichen Projekte nicht vorgesehene Bahnanlagen oder für 
etwaige Zweiggleise zum Anschlusse an die beiden vorgenannten Bahnen Grund und Boden 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes im Expropriationswege zu erwerben, 
so sollen in Bezug auf die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un— 
günstigeren Bestimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen sind, welche bei den 
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie zur Zeit 
Geltung haben. An die Fürstlichen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind für ihre 
Thätigkeit bei dergleichen Grunderwerb nur die Verläge zu erstatten, während der 
Königlich Sächsischen Regierung im Uebrigen Gebühren- und Stempelfreiheit zugesichert 
wird.
	        

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