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Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Vorrede zur fünften Auflage.
  • Vorrede zur neunten Auflage.
  • Homepage
  • I. Inhalt.
  • II. Verzeichnis der abgedruckten Gesetze.
  • III. Vergleichende Gegenüberstellung der Artikel des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897.
  • IV. Vergleichende Übersicht der Paragraphen der durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neu publizierten Gesetze mit deren ursprünglichen Paragraphen.
  • Prepage
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
  • Bremer V 12./2.66; G 23./4. 76; 6./5.77; 2./11. 79; 12./5.83
  • Hamburg. G 22./12. 65.
  • Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
  • Erster Abschnitt. Kaufleute (§ 1-7)
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister (§ 8-16)
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma (§ 17-37)
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher (§ 38-47)
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht (§ 48-58)
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten (§ 84-92)
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler (§ 93-104)
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
  • Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft (§ 105-160)
  • Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft (§ 161-177)
  • Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
  • Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 320-334)
  • Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft (§ 335-342)
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
  • Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
  • Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft (§ 383-406)
  • Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§ 407-415)
  • Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft (§ 416-424)
  • Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft (§ 425-452)
  • Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen (§ 453-473) 225
  • Viertes Buch. Seehandel (§ 474-905)
  • G. betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches 2./6. 02 u. 12./5. 04
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 474-483)
  • Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei (§ 484-510)
  • Dritter Abschnitt. Schiffer (§ 511-555)
  • Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (§ 556-663)
  • Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (§ 664-678)
  • Sechster Abschnitt. Bodmerei (§ 679-699) 289
  • Siebenter Abschnitt. Haverei (§ 700-739)
  • Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenot (§ 740-753)
  • Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger (§ 754-777)
  • Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (§ 778-900). (In d. Fassung d. G 30./5. 08)
  • Elfter Abschnitt. Verjährung (§ 901-905)
  • Title page
  • Wechselordnung vom 3. Juni 1908.
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869 (§ 1-3 u. 6)
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches in Elsaß-Lothringen, v. 19./6. 72 (§ 1, 2, 16)
  • Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit (Art. 1-3)
  • Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln (Art. 4-95)
  • Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln (Art. 96-100)
  • Title page
  • Anhang.
  • I. Bankgesetz v. 14. März 1875. Gesetz v. 18. Dezember 1889
  • II. Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899
  • III. Münzgesetz
  • IV. Inhaberpapiere
  • V. Reichsstempelgesetz v. 3. Juni 1906 (1./7. 81; 29./5. 85; 27./4. 94; 3./6. 06)
  • VI. Börsengesetz v. 8. Mai 1908 G., betr. Änderung des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896. Bek. vom 27. Mai 1908
  • VII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, v. 16. Mai 1894
  • VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896
  • IX. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, v. 5. Juli 1896
  • X. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  • XI. Gesetz, betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften
  • Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, v. 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntm. v. 20. Mai 1898.
  • XIII. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
  • XIV. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
  • XV. Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • XVI. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • XVII. Gesetz über das Verlagsrecht, vom 19. Juni 1901.
  • XVIII. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 29. Mai 1901
  • XIX. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. (1. März 1895. 22. Mai 1899. 12. April 1908.) § 1-3.
  • XX. Seemannsordnung.
  • XXI. Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.
  • XXII. Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Gesetz vom 30. Dezember 1901.
  • XXIII. Seestraßenordnung.
  • XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877.
  • XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. 4. Juni 1879. 30. Mai 1908.
  • XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
  • XXVII. Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
  • XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten zum Handelsgesetzbuche.
  • Sachregister
  • Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • Advertising

Full text

—— 
176 HG## Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 360. 361. 
— — 
8 360.1 [335.] Wird eine nur der Gattung nach bestimmte 
Waare geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. 
gerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung 
des Lebensalters. 
188. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des 
letzten Tages der Frist. 
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere 
Monate umfassenden Zeitraume — Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr — be— 
stimmt ist, endigt im Falle des 8 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen 
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Be- 
nennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereigniß oder der 
Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen 
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorher- 
geht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist 
entspricht. 
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate 
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe 
des letzten Tages dieses Monats. 
189. Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, 
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben 
Monate eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden. 
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben 
Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. 
190. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von 
dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet. 
191. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne 
bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der 
Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. 
192. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des 
Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats 
verstanden. 
193. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine 
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der be- 
stimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am 
Erklärungs= oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so 
tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag. 
271. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Um- 
ständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, 
der Schuldner sie sofort bewirken. 
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger 
die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher 
bewirken kann. 
272. Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fällig- 
keit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. 
1 BEB 242. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, 
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 
 
	        

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