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Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Vorrede zur fünften Auflage.
  • Vorrede zur neunten Auflage.
  • Homepage
  • I. Inhalt.
  • II. Verzeichnis der abgedruckten Gesetze.
  • III. Vergleichende Gegenüberstellung der Artikel des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897.
  • IV. Vergleichende Übersicht der Paragraphen der durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neu publizierten Gesetze mit deren ursprünglichen Paragraphen.
  • Prepage
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
  • Bremer V 12./2.66; G 23./4. 76; 6./5.77; 2./11. 79; 12./5.83
  • Hamburg. G 22./12. 65.
  • Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
  • Erster Abschnitt. Kaufleute (§ 1-7)
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister (§ 8-16)
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma (§ 17-37)
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher (§ 38-47)
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht (§ 48-58)
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten (§ 84-92)
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler (§ 93-104)
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
  • Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft (§ 105-160)
  • Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft (§ 161-177)
  • Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
  • Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 320-334)
  • Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft (§ 335-342)
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
  • Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
  • Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft (§ 383-406)
  • Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§ 407-415)
  • Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft (§ 416-424)
  • Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft (§ 425-452)
  • Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen (§ 453-473) 225
  • Viertes Buch. Seehandel (§ 474-905)
  • G. betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches 2./6. 02 u. 12./5. 04
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 474-483)
  • Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei (§ 484-510)
  • Dritter Abschnitt. Schiffer (§ 511-555)
  • Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (§ 556-663)
  • Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (§ 664-678)
  • Sechster Abschnitt. Bodmerei (§ 679-699) 289
  • Siebenter Abschnitt. Haverei (§ 700-739)
  • Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenot (§ 740-753)
  • Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger (§ 754-777)
  • Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (§ 778-900). (In d. Fassung d. G 30./5. 08)
  • Elfter Abschnitt. Verjährung (§ 901-905)
  • Title page
  • Wechselordnung vom 3. Juni 1908.
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869 (§ 1-3 u. 6)
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches in Elsaß-Lothringen, v. 19./6. 72 (§ 1, 2, 16)
  • Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit (Art. 1-3)
  • Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln (Art. 4-95)
  • Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln (Art. 96-100)
  • Title page
  • Anhang.
  • I. Bankgesetz v. 14. März 1875. Gesetz v. 18. Dezember 1889
  • II. Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899
  • III. Münzgesetz
  • IV. Inhaberpapiere
  • V. Reichsstempelgesetz v. 3. Juni 1906 (1./7. 81; 29./5. 85; 27./4. 94; 3./6. 06)
  • VI. Börsengesetz v. 8. Mai 1908 G., betr. Änderung des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896. Bek. vom 27. Mai 1908
  • VII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, v. 16. Mai 1894
  • VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896
  • IX. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, v. 5. Juli 1896
  • X. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  • XI. Gesetz, betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften
  • Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, v. 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntm. v. 20. Mai 1898.
  • XIII. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
  • XIV. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
  • XV. Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • XVI. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • XVII. Gesetz über das Verlagsrecht, vom 19. Juni 1901.
  • XVIII. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 29. Mai 1901
  • XIX. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. (1. März 1895. 22. Mai 1899. 12. April 1908.) § 1-3.
  • XX. Seemannsordnung.
  • XXI. Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.
  • XXII. Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Gesetz vom 30. Dezember 1901.
  • XXIII. Seestraßenordnung.
  • XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877.
  • XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. 4. Juni 1879. 30. Mai 1908.
  • XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
  • XXVII. Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
  • XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten zum Handelsgesetzbuche.
  • Sachregister
  • Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • Advertising

Full text

— 
Allgemeine Vorschriften. 185 
— —— 
—— — 
nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigenthümer, wenn ihm die Sache 
von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht 
in gutem Glauben ist. 
934. Gehört eine nach 8 931 veräußerte Sache 
931. Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe 
dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch 
· auf Herausgabe der Sache abtritt. 
nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer 
Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, andernfalls dann Eigen- 
thümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß 
er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist. 
335. Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der 88 932 bis 934 
tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der 
Eigenthümer nur unmittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Be- 
itzer abhanden gekommen war. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere, 
owie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. 
936. Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, 
so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigenthums. In dem Falle des 
929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von 
em Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach 8 930 oder war 
die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, 
so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund 
er Veräußerung den Besitz der Sache erlangt. 
Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach 
Abs. 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. 
Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt 
es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht. 
1207. Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Ver— 
bfändung die für den Erwerb des Eigenthums geltenden Vorschriften der 
9 932, 934, 935 entsprechende Anwendung. 
1208. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das 
Fsundrecht dem Rechte vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger zur Zeit des 
i# werbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben 
a „die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und 8 936 Abfk. 3 
nden entsprechende Anwendung. 
schul KO 43 (351. Die Ansprüche auf Aussonderung eines dem Gemein- 
bin dner nicht gehörigen Gegenstandes aus der Konkursmasse auf Grund eines 
g Flichen oder persönlichen Rechts bestimmen sich nach den außerhalb des 
onkursverfahrens geltenden Gesetzen. 
wel 44 86). Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waaren, 
e von einem anderen Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von 
* Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern 
liefe ieselben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ab- 
ein rung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder 
er anderen Person für ihn gelangt sind.
	        

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