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Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Vorrede zur fünften Auflage.
  • Vorrede zur neunten Auflage.
  • Homepage
  • I. Inhalt.
  • II. Verzeichnis der abgedruckten Gesetze.
  • III. Vergleichende Gegenüberstellung der Artikel des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897.
  • IV. Vergleichende Übersicht der Paragraphen der durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neu publizierten Gesetze mit deren ursprünglichen Paragraphen.
  • Prepage
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
  • Bremer V 12./2.66; G 23./4. 76; 6./5.77; 2./11. 79; 12./5.83
  • Hamburg. G 22./12. 65.
  • Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
  • Erster Abschnitt. Kaufleute (§ 1-7)
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister (§ 8-16)
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma (§ 17-37)
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher (§ 38-47)
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht (§ 48-58)
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten (§ 84-92)
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler (§ 93-104)
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
  • Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft (§ 105-160)
  • Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft (§ 161-177)
  • Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
  • Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 320-334)
  • Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft (§ 335-342)
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
  • Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
  • Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft (§ 383-406)
  • Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§ 407-415)
  • Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft (§ 416-424)
  • Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft (§ 425-452)
  • Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen (§ 453-473) 225
  • Viertes Buch. Seehandel (§ 474-905)
  • G. betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches 2./6. 02 u. 12./5. 04
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 474-483)
  • Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei (§ 484-510)
  • Dritter Abschnitt. Schiffer (§ 511-555)
  • Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (§ 556-663)
  • Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (§ 664-678)
  • Sechster Abschnitt. Bodmerei (§ 679-699) 289
  • Siebenter Abschnitt. Haverei (§ 700-739)
  • Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenot (§ 740-753)
  • Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger (§ 754-777)
  • Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (§ 778-900). (In d. Fassung d. G 30./5. 08)
  • Elfter Abschnitt. Verjährung (§ 901-905)
  • Title page
  • Wechselordnung vom 3. Juni 1908.
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869 (§ 1-3 u. 6)
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches in Elsaß-Lothringen, v. 19./6. 72 (§ 1, 2, 16)
  • Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit (Art. 1-3)
  • Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln (Art. 4-95)
  • Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln (Art. 96-100)
  • Title page
  • Anhang.
  • I. Bankgesetz v. 14. März 1875. Gesetz v. 18. Dezember 1889
  • II. Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899
  • III. Münzgesetz
  • IV. Inhaberpapiere
  • V. Reichsstempelgesetz v. 3. Juni 1906 (1./7. 81; 29./5. 85; 27./4. 94; 3./6. 06)
  • VI. Börsengesetz v. 8. Mai 1908 G., betr. Änderung des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896. Bek. vom 27. Mai 1908
  • VII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, v. 16. Mai 1894
  • VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896
  • IX. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, v. 5. Juli 1896
  • X. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  • XI. Gesetz, betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften
  • Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, v. 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntm. v. 20. Mai 1898.
  • XIII. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
  • XIV. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
  • XV. Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • XVI. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • XVII. Gesetz über das Verlagsrecht, vom 19. Juni 1901.
  • XVIII. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 29. Mai 1901
  • XIX. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. (1. März 1895. 22. Mai 1899. 12. April 1908.) § 1-3.
  • XX. Seemannsordnung.
  • XXI. Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.
  • XXII. Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Gesetz vom 30. Dezember 1901.
  • XXIII. Seestraßenordnung.
  • XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877.
  • XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. 4. Juni 1879. 30. Mai 1908.
  • XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
  • XXVII. Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
  • XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten zum Handelsgesetzbuche.
  • Sachregister
  • Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • Advertising

Full text

  
204 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. § 382. Abschn. III. 8 383 -385. 
  
  
Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer 
erhebt oder diesem den Streit verkündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur 
Sicherung des Beweises beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der 
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 
486. Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt 
werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist. 
487. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen. 
Die Wandelung kann auch in den Fällen der 83 351 bis 353, ins- 
besondere wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der Rück- 
gewähr hat der Käufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Gleiche gilt 
in anderen Fällen, in denen der Käufer in Folge eines Umstandes, den er zu 
vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über das Thier, außer Stande ist, 
das Thier zurückzugewähren. 
Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung 
des Thieres in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes ein- 
getreten, so hat der Käufer die Werthminderung zu vergüten. 
Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat. 
488. Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die 
Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der thierärztlichen Untersuchung 
und Behandlung sowie die Kosten der nothwendig gewordenen Tödtung und 
Wegschaffung des Thieres zu ersetzen. 
489. Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, 
so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung 
des Thieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung 
anzuordnen, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist. 
490. Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadens- 
ersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer 
zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. 
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften des § 477 unberührt. 
An die Stelle der in den §8§ 210, 212, 215 (S. 105f.] bestimmten Fristen 
tritt eine Frist von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wande- 
lung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs 
auf Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479 (S. 201] bestimmten Be- 
schränkung. 
491. Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres kann 
statt der Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Thieres 
ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften 
der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung. 
492. Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht 
zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des 
Thieres zu, so finden die Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine 
Gewährfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis 485 ent- 
sprechende Anwendung. Die im § 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn 
eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Thieres. 
675 s. oben zu HG 8 358 S. 171.
	        

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