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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung. § 33.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • § 20. Geschichtliche Vorbemerkungen.
  • A. Die staatsrechtlichen Befugnisse der Ständeversammlung.
  • B. Die Zusammensetzung der Ständeversammlung.
  • C. Die einzelnen Ständemitglieder
  • D. Die Einberufung, Vertagung, Entlassung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • E. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung. § 33.
  • § 33. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung.
  • F. Der ständische Ausschuß.
  • G. Der Staatsgerichtshof.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§ 34. Der ständische Ausschuß. 113 
9. Die Abstimmung. Das Stimmrecht muß in Person ausgeübt werden; eine 
Stimmübertragung ist nur den erblichen Mitglieder der Kammer der Standesherren, ein- 
schließlich der Vormünder von Standesherren, gestattet (s. o.). Die Abstimmungen er- 
folgen nach der durch die Verfassung bestimmten Sitzordnung (s. o. S. 95), jedoch so, 
daß in der Zweiten Kammer bei dem Stimmaufruf immer zwischen den vier ersten und 
den zwei übrigen Klassen gewechselt wird, bis jene erschöpft sind. (V. U. § 162.) Bei der 
Vereinigung beider Kammern wechselt die Abstimmung dergestalt, daß nach dem ersten 
Mitgliede der Ersten Kammer das erste Mitglied der Zweiten Kammer zur Abstimmung 
gerufen wird u. f. f. 
Die Abstimmung — mit Ausnahme der Wahlen — ist öffentlich und erfolgt in 
allen wichtigeren Fällen oder auf das von neun Mitgliedern unterstützte Verlangen eines 
Mitgliedes durch Namensaufruf, sonst durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
Kein Mitglied darf die Abstimmung verweigern, es wäre denn, daß die Abstimmung 
seine persönlichen Verhältnisse betreffen sollte; ebensowenig darf der Abstimmung eine Bedingung 
oder ein anderer Zusatz beigefügt werden. Motivirung zu Protokoll ist in der Kammer der 
Abgeordneten nur zulässig, wenn wenigstens drei Mitglieder sich zu einer gemeinschaftlichen Er- 
klärung vereinigen, welche dann nach der Verkündung des Beschlusses vom Präsidenten zu ver- 
lesen ist. Der Präsident hat das Recht, die Herbeirufung der in den ständischen Gebäuden 
anwesenden und die öffentliche Nennung der diesem Rufe nicht folgenden Mitglieder anzuordnen. 
Wer die Abstimmung dennoch verweigert oder nicht unbedingt mit ja oder nein stimmt, wird 
als gegen den Antrag stimmend gezählt ¹). 
10. Die Minister ²) sind berechtigt, den Verhandlungen der beiden Kammern 
anzuwohnen und an den Berathungen derselben Theil zu nehmen. Sie können sich auch 
von anderen Staatsbeamten begleiten lassen, welche den Gegenstand bearbeitet haben, oder 
sonst vorzügliche Kenntnisse davon besitzen. An den Sitzungen der Kommissionen sind sie 
dagegen nur im Falle einer ausdrücklichen Einladung Theil zu nehmen befugt. Eine 
Pflicht der Minister, vor der Kammer oder in einer Kommission zu erscheinen, besteht 
nicht, abgesehen von der Vorschrift des § 111 der V. U., nach welcher die einzelnen Minister 
den Ständen die Ausgaben für ihre Departements zu erläutern haben. Die Minister 
können hiernach auch die Beantwortung von Interpellationen verweigern. Ueber die ge- 
schäftliche Behandlung solcher Anfragen s. die Gesch. Ordn. der Kammer der Abgeordneten 
§§ 46—50 und der Kammer der Standesherren § 58. 
11. Deputationen kann die Ständeversammlung weder annehmen, noch ohne 
Erlaubniß des Königs abordnen. (V. U. § 170.) Auch Einzelnen ist nicht gestattet, persön- 
lich vor den Ständen zu erscheinen. Ueber die Ernennung der ständischen Deputationen 
nach erfolgter Zustimmung des Königs s. die Gesch. Ordn. der Kammer der Abgeordneten 
§ 94, der Kammer der Standesherren 8 16. 
F. Der ständische Ausschuß. 
§ 34. In der altwürttemberg. Verfassung ³) war der ständische Ausschuß ein Organ, 
welches den größten politischen Einfluß ausübte und allmählig den Landtag ganz aus 
1) S. die angef. Gesch. Ordn. Bei den im Zusammentritte beider Kammern vorzunehmenden 
Wahlen (s. o.) entscheidet relative Stimmenmehrheit; dieselben sind geheim und erfolgen durch 
Stimmzettel; vgl. die äußere Gesch. Ordn. v. 23. Okt. 1841 § 6. Gesch. Ordn. der K. d. St. H. 
§ 81, der K. d. A. § 92 u. das Ges. v. 6. Juli 1855. 
2) Dasselbe Recht steht auch den in § 168 der V. U. genannten Königl. Kommissarien, d. h. 
den vom Könige mit der Vertretung eines bestimmten Gegenstandes in der Kammer speziell beauf- 
tragten Beamten zu. Dieses Recht der Minister stieß noch im Jahre 1819 auf den größten Wider- 
stand bei den Ständen. Im Jahre 1874 konnte eine Ausdehnung der Befugniß auf die Kommis- 
fionsberathungen nicht durchgesetzt werden, da man bei den Ständen nicht ohne Grund den allzu- 
großen Einfluß der Minister auf minder willensstarke Kommissionsmitglieder fürchtet; vgl. den 
Entwurf des V.G. v. 1874 Art. 5 u. die Prot. der Abg. Kammer v. 1870/74 S. 4909 ff. 
3) Zur Geschichte des ständischen Ausschusses vgl. L. T. v. Spittler, Entwurf einer 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 8 
 
	        

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