Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Geschichtliche Entwickelung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • § 36. Geschichtliche Entwickelung.
  • § 37. Das Staatsministerium.
  • § 38. 1. Der Kompetenzgerichtshof.
  • § 39. 2. Der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsrechtspflege.
  • § 40. 3. Der Disziplinarhof.
  • § 41. Der Geheime Rath.
  • § 42. Die einzelnen Ministerien.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§ 36. Centralorgane. — Geschichtliche Entwickelung. 125 
III. Kapitel. 
Die Centralorgane der Staatsregierung; die öffentlichen Aemter; 
die Rechtsverhältnisse der Beamten. 
A. Die Centralorgane der Staatsregierung. 
§ 36. Geschichtliche Entwickelung ¹). Solange die altwürttemb. Verfassung bestand und 
Regent und Land unter der Souveränetät des Deutschen Reichs in einem vorherrschend privatrecht- 
lichen Verhältniß sich gegenüberstanden, bildete der Geheime Rath ein vermittelndes Glied zwischen 
diesen beiden Parteien ²). Er war das mit verfassungsmäßiger Unabhängigkeit zwischen Beiden 
stehende, zur Wahrung der Verfassung verpflichtete und zugleich mit der Ausübung der Regierung 
betraute Organ der Staatsgewalt, welchem sämmtliche Kollegien und einzelne Beamte unterstellt 
waren, durch welches alle Befehle des Herzogs an die untergeordneten Stellen vermittelt wurden 
und dessen Rath und Gutachten der Herzog in allen Staats- und Landesangelegenheiten einzuholen 
hatte. Ungeachtet seiner verfassungsmäßigen Selbständigkeit vereinigte der Geheime Rath neben 
seiner berathenden Stellung alle Funktionen eines modernen Staatsministeriums in sich; und schloß 
damit von selbst die Coexistenz eines Staatsministeriums aus ³). Als daher 1806 die altwürttemberg. 
Verf. aufgehoben worden, wurde auch sofort durch ein Manifest vom 18. März 1806 der Geheime 
Rath beseitigt und durch ein Staatsministerium ersetzt. In der Folge bildete die Wiederherstellung 
des Geheimen Raths eines der Hauptdesiderien der altwürttemberg. Verfassungspartei. Die Ver- 
fassungs-Urkunde von 1819 ⁴) stellte dann auch den Geheimen Rath als oberste zunächst unter dem 
Könige stehende Staatsbehörde wieder her, setzte aber neben den Geheimen Rath die Minister als 
Chefs der (6) Verwaltungsdepartements. Hiernach war jeder Minister für die sein Departement 
betreffenden Verfügungen persönlich verantwortlich. Der aus den Ministern (bezw. Departements- 
chefs) und den weiteren vom Könige ernannten Mitgliedern bestehende Geheime Rath wurde die 
oberste, den König in allen wichtigeren (in §§ 58 und 59 der V. U. aufgeführten) Angelegenheiten 
berathende Behörde. Daneben war derselbe die oberste entscheidende und verfügende Be- 
hörde in Verwaltungsrechtssachen und in Rekursen von Straferkenntnissen der Administratiostellen 
(V. U. § 60), und die Behörde, welche in erster und letzter Instanz über die Nothwendigkeit der 
Zwangsenteignung zu erkennen hatte. (V. U. § 30.) Endlich sollte der ganze geschäftliche Verkehr 
zwischen dem König und den Ständen nur durch den Geheimen Rath vermittelt werden, indem 
einerseits die Eröffnungen des Königs an die Stände durch den Geheimen Rath erlassen wurden, 
andererseits die Stände durch letzteren ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an den König zu 
bringen hatten (§ 126 der V. U., vgl. m. §§ 38 und 160), wobei der Geheime Rath die Anträge 
der Stände selbständig zu begutachten hatte — während doch andererseits die Vertretung der Re- 
gierung vor den Ständen ausschließlich den Ministern oblag.  
Die Unvereinbarkeit dieses Zustandes mit einer wirklichen Verantwortlichkeit der Minister 
wurde seit 1848 mehr und mehr erkannt, es gelang jedoch den langjährigen Bestrebungen der Stände 
nicht, eine Aenderung herbeizuführen, bis endlich die Beziehungen zum Deutschen Reiche zu der noth- 
 
1) Ueber die Geschichte des Geheimen Raths s. Spittler, Sämmtl. Werke B. XIII (B. II 
der vermischten Schriften), S. 280 ff. und die Darstellung von Römer, Komm. Ber. d. Kammer 
d. Abg. 1862/65 Beil. B. 1 3758 f.; Fricker u. Geßler a. a. O. S. 98 f., 138: Wächter, 
W. Pr. R., I 104, 105, 328 ff. 
2) Seit Herzog Christoph fungirten als oberste berathende Behörde, „Landhofmeister und 
Räthe“. In Folge des Landtagsabschieds von 1629 wurde dann der „Geheime Regimentsrath", 
dessen Bedeutung unter der vormundschaftlichen Regierung seit 1628 gewachsen war, als dauerndes 
Institut organisirt, mit der Aufgabe, „nicht blos der Herrschaft, sondern auch allgemeiner 
Landschaft Nutzen zu schaffen und Schaden zu wenden“. Einen förmlichen „Staat" (Amtsinstruktion) 
erhielt der Geheime Rath erst 1660. Durch den Erbvergleich von 1770 wurde die verfassungsmäßige 
Stellung des Instituts neu befestigt. 
3) Daher sofort ein Konflikt entstehen mußte, wenn der Herzog, wie es unter Herzog Eberhard 
Ludwig (1717) und Herzog Carl (1758) vorübergehend geschah, zwischen sich und den Geheimen 
Rath ein Ministerium einzuschieben versuchte; s. den Erbvergl. v. 1770 Classe 1 grav. 2 und 
Spittler, wirt. Urkunden II S. 11 f. 342f. 
4) Schon eine K.V.O. v. 8. Nov. 1816 hatte das Institut wieder eingeführt, der Verf.- 
Entw. v. 1817 dasselbe beibehalten; die Verhandlungen über die schließliche Feststellung der 
§§ 54—61 der V. U. v. 1819 find bei Fricker, V. U. S. 27 ff., 98 ff., 281 ff. nachzulesen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment