Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Der Geheime Rath.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • § 36. Geschichtliche Entwickelung.
  • § 37. Das Staatsministerium.
  • § 38. 1. Der Kompetenzgerichtshof.
  • § 39. 2. Der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsrechtspflege.
  • § 40. 3. Der Disziplinarhof.
  • § 41. Der Geheime Rath.
  • § 42. Die einzelnen Ministerien.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

134 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane b. Staatsregierung ꝛc. § 41. 
ernennt. Die Zahl der letzteren ist durch das Gesetz nicht beschränkt ¹). Sämmtliche 
Mitglieder werden vom Könige nach eigener freier Entschließung ernannt und 
entlassen. (V. U. §§ 55, 57.) Ueber die Berechnung des Ruhegehalts der entlassenen Mit- 
glieder des Geheimen Rathes und der Minister insbesondere enthält der Art. 48 des Be- 
amtengesetzes spezielle Bestimmungen, welche an die Stelle der Vorschriften der V. U. § 57 
und der späteren hierauf bezüglichen Gesetze getreten sind ²). — 
Hinsichtlich des dermaligen verfassungsmäßigen Geschäftskreises des Geheimen Rathes 
ist zu unterscheiden: 
1. seine berathende Thätigkeit. Dieselbe erstreckt sich: 
a) Auf Alles, was ihm vom Könige zur Berathung besonders aufgetragen wird. 
b) Nach der Vorschrift in Art. 7 des V. G. vom 1. Juli 1876 unterliegen seiner 
Begutachtung alle Anträges ³) auf Abänderung der Landesverfassung, 
der Landesverfassungsgesetze und der Reichsverfassung Art. 78 
Abs. 1 und 2 ⁴); ferner die Normen, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse 
des Staates zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie Anträge in 
besonders wichtigen doder sonst geeigneten Angelegenheiten, namentlich 
in den Gebieten der Gesetzgebung und der Erlassung allgemeiner Verordnungen ⁵). 
In den Fällen unter a und b erfolgt die Begutachtung erst, nachdem die 
Anträge der Minister zuvor im Staatsministerium berathen worden sind („weiter- 
hin"); auch wird das Gutachten jetzt nicht mehr direkt (wie bis zum Gesetze vom 
1. Juli 1876), sondern durch das Staatsministerium dem Könige vorgelegt, wobei 
letzteres nicht gehindert ist, auch über das Gutachten des Geheimen Rathes seine 
Meinung auszusprechen. Die Begutachtung des Geheimen Rathes erstreckt sich 
übrigens selbstverständlich auch auf die Anträge, welche nach der Berathung der 
fraglichen Gegenstände durch die Stände über das Schlußergebniß der letzteren an 
den König zu stellen sind. Bei diesen Berathungen (a u. b) führt, wofern nicht 
der König an denselben Theil nimmt, der Präsident des Staatsministeriums den 
Vorsitz. Die Vernehmung des Geheimen Rathes wird jetzt, auch wenn sie statt- 
gefunden hat, bei der Sanktionirung und Verkündung der Gesetze und Verordnungen 
nicht mehr erwähnt. 
c) Soll ein evangelischer Geistlicher wegen Unbrauchbarkeit oder Dienstverfehlungen 
entlassen oder auf ein geringeres Amt versetzt werden, so kann dies vom Könige 
nur auf Anträge der vorgesetzten Kollegialbehörden und des Geheimen Rathes ver- 
fügt werden, nachdem der letztere zuvor das Oberlandesgericht gutächtlich vernommen 
 
1) S. Mohl, II S. 53. Eine thatsächliche Schranke bildet nur die Verwilligung des Ge- 
halts durch die Stände. 
2) Hiernach wird der Ruhegehalt eines Mitgliedes, welches nicht Minister ist, nach den all- 
gemeinen Grundsätzen des Beamten Ges. berechnet; jedoch haben sie Anspruch auf Ruhegehalt, auch 
wenn sie das zehnte Dienstjahr nicht angetreten haben, derselbe darf 6000 Mark nicht übersteigen, 
aber auch nicht weniger als die Hälfte des Gehalts betragen; s. auch S. 135 N. 5. 
3) Sofern nämlich die Anträge des Staatsministeriums auf die Abänderung gerichtet sind. 
Lauten dieselben auf Ablehnung der von anderer Seite kommenden Anträge, so bedarf es der Begut- 
achtung nicht. 
4) Unter Abänderungen der R.V. find nur allgemeine bleibende Abänderungen der R.V. U. 
selbst verstanden im Gegensatze zu den Abänderungen in einzelnen Fällen. Auch wurde als selbst- 
verständliche Voraussetzung bei der ständischen Berathung anerkannt, daß der Geschäftsgang inner- 
halb der Organe des Reichs eine solche Begutachtung zulasse, § 7 des Ges. v. 1. Juli 1876 und 
Verh. der K. d. St. H. v. 1875/76 Beil. S. 330 f., Prot. S. 490 f., der K. d. A. Prot. S. 2161 ff. 
5) Darüber, ob eine Sache besonders wichtig erscheint, entscheidet das Staatsoberhaupt nach 
den Anträgen des Staatsministeriums. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment