Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46. III. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • § 44. I. Die verschiedenen Klassen der Beamten.
  • § 45. II. Die Anstellung der Beamten.
  • § 46. III. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten.
  • § 47. IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 48. V. Die Rechte der Beamten.
  • § 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses.
  • § 50 VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§ 46. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten. 147 
durch besondere Dienstinstruktion untersagt ist. Das unbedingte Verbot der Theilnahme 
an Gründungscomités ꝛc., sofern damit ein Gewinn verbunden ist (s. o.), gilt auch für 
diese Beamte ¹). 
3. Der Beamte hat, soweit nicht eine besondere Bestimmung hinsichtlich des Orts 
der Wohnsitznahme getroffen ist, seine Wohnung innerhalb des geschlossenen Wohn- 
bezirks oder des Ortsbauplans desjenigen Orts zu nehmen, in welchem sich der Sitz des 
Amtes befindet. Zum Wohnen außerhalb dieser Grenzen bedarf es bei Beamten, welche 
vom König oder von dem Ministerium angestellt worden sind, der Erlaubniß des Mini- 
sters, bei anderen Beamten der Anstellungsbehörde. Die Erlaubniß ist jeder Zeit wider- 
ruflich. (Beschl. d. Staatsmin., s. Amtsbl. des Min. d. Innern 1884, S. 2f.) 
4. Die Geschenkannahme für eine bestimmte in das Amt einschlagende 
Handlung unterliegt dem Strafgesetze (§§ 331—336 des Str.G.B.) ²). Außerdem 
finden aber nach § 9 des B.G. in Beziehung auf Geschenkannahme noch folgende Be- 
schränkungen statt: 
a) Ein Beamter darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehalts- 
bezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regie- 
rungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Königs annehmen ³). 
b) Zur Annahme von sonstigen Geschenken und Belohnungen in Bezug auf 
sein Amt bedarf ein Beamter der vorgängigen Genehmigung der ihm vor- 
gesetzten obersten Dienstbehörde ⁴). 
c) Ebenso ist zur Annahme von Geschenken der Amtsuntergebenen, 
zu welchen nicht nur die amtlich untergeordneten öffentlichen Diener, sondern 
auch die Angehörigen des Amtssprengels gehören, die vorgängige Genehmigung 
der obersten Dienstbehörde erforderlich, sofern nicht der Amtsuntergebene bis 
zum vierten Grade mit dem Beschenkten verwandt oder verschwägert ist oder das 
Geschenk in einem literarischen Produkte des Schenkers oder in einer von diesem 
selbst produzirten, den Werth von zwei Mark nicht übersteigenden Sache besteht. 
Die Uebertretung der Verbote unter a—c. kann nur im Disziplinarwege gerügt 
werden; Konfiskation des Geschenkes findet hiernach nicht statt. 
5. Beamte dürfen an Veräußerungen und Verpachtungen und ähnlichen Rechts- 
geschäften, welche ihrer Leitung oder Aufsicht anvertraut sind, weder unmittelbar, noch 
durch Stellvertreter als Partei Theil nehmen und auch nachher nicht ohne besondere Er- 
mächtigung durch die zuständige Behörde in ein solches Geschäft eintreten ⁵). 
Ueber die von den Beamten zu entrichtende Anstellungssportel und über die Kau- 
tionspflicht der Kassenbeamten s. o. S. 142 f. Ueber die Leistungen der Beamten in die 
Wittwen- und Waisenpensionskasse s. u. § 48. 
 
1) A. a. O. Art. 8 Abs. 6; s. auch die Min. f. v. 10. April 1889 in der vor. Note. 
2) Das Nähere hierüber gehört in das Strafrecht. 
3) Vgl. auch Nr. 55, 76 des Tarifs zum Allg. Sportelges. v. 16. Juni 1887. 
4) Die Erlaubniß kann sowohl von dem Geschenkgeber als von dem zu Beschenkenden nach- 
gesucht werden. Einzelnen Kategorien niederer Bediensteten ist zum Voraus sowohl für Fälle ad a 
wie ad b die Erlaubniß zur Annahme des üblichen Geschenkes ertheilt. 
5) Art. 31 des Ges. v. 5. Sept. 1839, Pol. Str. G. v. 27. Dez. 1871 Art. 45, M. Vf. v. 
16. Jan. 1872, Mandry im württ. Arch. XVI 186. Abgesehen von den civilrechtlichen Wirkungen 
hat dieses Verbot jetzt nur noch disziplinäre Bedeutung. Letzteres gilt auch von dem weiteren Ver- 
bot der eigenmächtigen Aufnahme eines Darlehens aus einer der Aufsicht des Empfängers unter- 
gebenen Kasse und von dem Verbot der Vermischung der zu einer öffentlichen Verwaltung gehörigen 
Kassengelder mit denen einer anderen Verwaltung, oder mit Privatgeldern des Rechners, vgl. den 
angef. Art. 45 und den Erlaß der Domänen- und der Forstdirektion v. 19. April 1872 im Abl. der 
Oberfinanzkammer u. Widenmeyer, Rechnungswesen S. 70. Ueber die Anwendung auf Körper- 
schafts. Beamte s. Fleischhauer, S. 213c. 
107
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment