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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • § 44. I. Die verschiedenen Klassen der Beamten.
  • § 45. II. Die Anstellung der Beamten.
  • § 46. III. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten.
  • § 47. IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 48. V. Die Rechte der Beamten.
  • § 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses.
  • § 50 VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

148 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 47. 
§ 47. IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Durch die Verletzung der all- 
gemeinen wie der besonderen Pflichten des Beamten können Rechtsfolgen verschiedener 
Art begründet werden. Die sog. Verantwortlichkeit des Beamten ¹) ist nichts anderes als 
die Haftung desselben für die Folgen der Pflichtverletzung. Dieselbe kann eine strafrecht- 
liche, eine privatrechtliche oder staatsrechtliche (disziplinarische) sein. 
Die eine wie die andere Haftung setzt voraus, daß der Beamte nicht auf Grund 
eines für ihn verbindlichen Befehls des dienstlichen Vorgesetzten gehandelt hat (s. o. S. 144 f.); 
denn soweit die Gehorsamspflicht reicht, ist der Beamte gegen jede Art von Verant- 
wortlichkeit gedeckt. Die Minister und die Departementschefs sind hiernach für ihre 
Handlungen und Unterlassungen unbedingt, die Richter bezüglich der in Ausübung des 
Richteramtes vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich, andere 
Beamte und die Richter, soweit es sich nicht um Akte des Richteramtes handelt, nur 
unter der Voraussetzung, daß sie kraft eigener Entschließung, ohne eine verbindliche 
Weisung eines Vorgesetzten in Ausübung ihres Amtes eine Handlung vorgenommen oder 
unterlassen haben. 
A. Die strafrechtlichen Folgen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt im 
Gegensatze zur disziplinarischen stets die Verletzung eines bestimmten Strafgesetzes voraus, 
sei es nun, daß ein sog. uneigentliches oder ein eigentliches Amtsdelikt (§§ 331 ff. des 
Str. G. B.) vorliegt ²). Die strafrechtliche Verfolgung der Beamten wegen der in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen strafbaren Hand- 
lungen (E.G. zum G.V.G. § 11) ist in Württemberg an die Vorentscheidung einer 
besonderen Behörde nicht gebunden, kann auch nicht durch Erhebung des Kompetenzkonflikts 
gehemmt werden (s. o. S. 129). 
B. Die privatrechtlichen Folgen. In Beziehung auf die civilrechtliche Haft- 
pflicht der Beamten für Vermögensbeschädigungen, welche sie in Ausübung des Amtes 
herbeigeführt haben, gilt in Württemberg das gemeine Civilrecht, nach welchem über die 
Voraussetzungen dieser Haftung — abgesehen von der Syndikatsklage gegen richterliche 
Beamte — Streit herrscht. Nur für die Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ins- 
besondere für die Mitglieder der Hypothekenbehörden, der mit dem Inventur-, Theilungs- 
und Vormundschaftswesen betrauten Behörden, für die mit der Führung des Handels- 
registers ꝛc. beauftragten Richter, sowie für die jetzt der streitigen Gerichtsbarkeit zuzurechnende 
Thätigkeit der Gerichte und Vollstreckungsbehörden im Mahn-, Schuldklag- und Zwangs- 
vollstreckungsverfahren) sind die Voraussetzungen der civilrechtlichen Haftung, sowie der 
Umfang derselben besonders geregelt ³). Die Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche 
aus der civilrechtlichen Haftung der Beamten unterliegt in Württemberg keinem Zweifel; 
auch findet eine Vorentscheidung über die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt 
— im Sinne des § 11 des E.G. z. G. V.G. — nicht statt ⁴). 
Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche des Staates, der Gemeinden 
oder anderer öffentlicher Korporationen gegen öffentliche Rechner oder Kassenbeamte 
auf Grund der von diesen geführten Verwaltung sind seit dem Ges. vom 16. Dez. 1876 
Art. 2 im Anschlusse an das R.B. G. vor die bürgerlichen Gerichte gewiesen, sofern der 
Beamte bei dem von der Dienstaufsichtsbehörde vorläufig zu ertheilenden und nach der 
 
1) Freund a. a. O. S. 108 f., 365 f. 
2) Vgl. hierüber Laband, R. St. R. I S. 448 f. Das Nähere gehört in das Strafrecht. 
3) Vgl. das Pfandges. von 1825, Art. 223, 225, 234, 238, Not. Ges. von 1843, Art. 67 ff., 
Ausf.Ges. z. C. P.O. Art. 18, 33. 
4) Das Nähere hierüber s. bei Gaupp, Anh. zum Komment. z. C. P. O. I S. 14 N. 41; 
dort auch gegen die früheren, jetzt nicht mehr festgehaltenen Ausführungen von Sarwey, II   S.285.
	        

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