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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. V. Die Rechte der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • § 44. I. Die verschiedenen Klassen der Beamten.
  • § 45. II. Die Anstellung der Beamten.
  • § 46. III. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten.
  • § 47. IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 48. V. Die Rechte der Beamten.
  • § 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses.
  • § 50 VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§ 49. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. 159 
Ist dies geschehen, so stehen ihnen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienste der Unfall 
erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu ¹). 
G. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten ²). Für die 
Verfolgung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse war früher in Württemberg der 
Rechtsweg vor den Civilgerichten ausgeschlossen ³). Erst das Ges. über die Verw.Rechtspflege 
vom 16. Dez. 1876 (Art. 2) hat im Anschlusse an das R.B. G. die Rechtsansprüche auf 
Besoldungen, Wartegelder, Ruhegehalte oder sonstige ständige  Bezüge öffentlicher Diener 
und ihrer Hinterbliebenen, ferner über die durch Dienstkautionen begründeten Rechte und 
Verbindlichkeiten, über die Pflicht der Beitragsleistung zu öffentlichen Pensions- oder Unter- 
stützungskassen, über die Vertheilung der Dienstbezüge zwischen einem von seinem Amte 
abtretenden öffentlichen Diener oder dessen Erben und seinem Amtsnachfolger vor die bürger- 
lichen Gerichte verwiesen; wogegen — abweichend vom R.B.G. — für alle unständigen 
Bezüge (Diäten, Reisekosten, Entschädigung für besonderen Amtsaufwand ꝛc.), soweit es 
sich nicht um richterliche Beamte handelt ⁴), der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Für die 
Beurtheilung der vor dem Civilrichter geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche 
sind jedoch die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber, ob 
und von welchem Zeitpunkte ab ein öffentlicher Diener aus seinem Amte zu entfernen, 
zeitweilig oder bleibend in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu 
entheben sei, sowie über die Verhängung von Ordnungsstrafen maßgebend ⁵). War gegen 
eine solche Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, 
so erscheint dessen Verfügung als eine Entscheidung „der Disziplinar- und Verwaltungs- 
behörde“ ⁶). 
Diese Bestimmungen über den Rechtsweg gelten auch für die auf Kündigung oder 
Widerruf angestellten Beamten. 
§ 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. Durch die Anstellung erlangt 
der Beamte nicht ein Recht auf ein bestimmtes einzelnes Amt, sondern nur auf ein Amt 
einer gewissen Kategorie, andererseits hat der Beamte an sich auch kein Recht auf die 
thatsächliche Verwaltung des ihm übertragenen Amtes, sofern nur der Staat die durch 
den Anstellungsvertrag übernommenen persönlichen Leistungen an den Beamten erfüllt ⁷). 
Doch ist die freie Verfügung der Regierung über die Thätigkeit der von ihr angestellten 
Beamten mit Rücksicht sowohl auf die öffentliche Ordnung als auf den Inhalt des An- 
stellungsvertrages mehrfach beschränkt. 
1. Die Versetzung in ein anderes Amt. Jeder Beamte muß sich eine 
solche an sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß erfordert; jedoch ist die- 
 
1) Art. 11 a. a. O. Es soll damit den Kommunalverbänden jeder Art die Möglichkeit gewährt 
werden, die Fürsorge für ihre Bediensteten bei Unfällen im Dienste selbst zu übernehmen und damit 
die Anwendung der reichsges. Bestimmungen über Unfallvers. auf diese Bediensteten auszuschließen, 
dabei aber die Haftung des Kommunalverbands auf die im R. Ges. v. 15. März 1886 bezw. dem 
vorstehenden Landesgesetze bezeichneten Leistungen einzuschränken, indem unter den Beamten hier alle 
auch nur vorübergehend und nur gegen Taggeld angestellten Personen begriffen werden, wie z. B. 
die vom Kommunalverband beschäftigten Straßenbauarbeiter, für welche auf diesem Weg die reichsges. 
Verpflichtung zum Beitritt zur Tiesbau-Berufsgenossenschaft und deren Versicherungsanstalt beseitigt 
wird. In den statutarischen Bestimmungen muß dem Bediensteten unter den gesetzlichen Voraussetz- 
ungen ein verfolgbarer Rechtsanspruch auf die festgestellten Leistungen eingeräumt sein, über welchen dann 
im Falle des Streits die ordentlichen Gerichte entscheiden unter Ausschluß des schiedsgerichtlichen 
Verfahrens; s. d. Min. Erl. v. 25. Sept. 1890. Min. A. Bl. S. 269 (Fleischhauer S. 641). 
2) S. Laband, 1. 490 f., Wach, Handbuch des C. Proz., I S. 95 f., R.G.E. XII S. 70 f. 
3) Mohl II S. 117, 121, Berner-Schäfer, Verfahren ꝛc. S. 65. 
4) G.V. G. § 9. 
5) Laband I S. 492 N. 5 u. die hier angef. R.G.C E. 
6) Vgll. auch Hohl, das Gesetz vom 16. Dez. 1876 S. 86. 
7) Vgl. Laband a. a. O., I S. 493.
	        

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