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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 52. 2. Das Ehrenamt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • D. Anhang.
  • § 51. 1. Die Rechtsverhältnisse der Korporationsbeamten und der Volksschullehrer.
  • § 52. 2. Das Ehrenamt.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

170 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Staates. I. Die Gesetzgebung. § 53. 
sionirten Beamten noch ein abgegrenzter amtlicher Geschäftskreis übertragen ¹), so wäre 
dies nichts anderes als die Verleihung eines neuen unbesoldeten Amtes mit allen damit 
verbundenen Rechten und Pflichten. Eine solche Uebertragung wäre mit dem B. G. nicht 
unvereinbar, da dieses unbesoldete Beamte nicht ausschließt. Der Beamte würde 
dann, obgleich er sich bezüglich seines bisherigen Amtes im Pensionsstande befindet, be- 
züglich des neuen unbesoldeten Amts dem Disziplinarverfahren, insbesondere der Ent- 
fernung vom Amte unterliegen; auch eine zwangsweise Versetzung in den Ruhestand 
wäre denkbar, wenn auch ohne Ruhegehalt für das neue Amt, weil der Ruhegehalt einen 
Theil des Gehaltes der Amtsstelle bildet, und der Beamte einen solchen seit seiner Pensio- 
nirung nicht mehr bezogen hat ²). 
 
Fünfter Abschnitt. 
Die Funktionen des Staates. 
I. Kapitel. 
Die Gesetzgebung. 
§ 53. I. Das Gesetz ³). Im formellen Sinne ist Gesetz jeder Befehl der 
Staatsgewalt, welcher im Wege der Gesetzgebung, also durch das Staatsoberhaupt unter 
Gegenzeichnung eines Ministers und mit vorgängiger Zustimmung der Stände erlassen 
und vorschriftsmäßig verkündet worden ist. Das Gesetz ist innerhalb der Grenzen der 
der Landesstaatsgewalt zukommenden Autonomie der höchste Ausdruck des unverantwort- 
lichen Staatswillens, welcher eben deßhalb nur außer Kraft gesetzt werden kann durch eine 
in derselben höchst verbindlichen Form erlassene Willenserklärung der Staatsgewalt. Inhalt 
des Gesetzes kann sowohl eine allgemeine Rechtsnorm, durch welche die Willensfreiheit 
der Einzelnen umgrenzt wird, als die Bestimmung eines individuellen Rechtsverhältnisses 
sein oder aber eine einzelne Verwaltungsverfügung, welcher durch die Form des Gesetzes 
eine höhere Autorität und ein gewisser Grad von Unabänderlichkeit verliehen werden soll. 
In diesem Sinne bestimmt der § 88 der württemberg. V.U., daß das Staatsoberhaupt 
ohne die Zustimmung der Stände kein Gesetz geben, abändern oder authentisch erläutern 
 
1) Z. B. die Funktion als Vorsitzender eines Nebensenats oder einer Abtheilung ꝛc. 
2) Nach dem R. G.V.G. wäre zwar eine solche Function, wenn sie auf Lebenszeit über- 
tragen wird (§ 6), nicht ausgeschlossen; da jedoch der § 7 dess. für die Ausübung des Richteramts 
ein festes Gehalt erfordert, welches dann neben der Pension bezw. dem Gehalt des sonstigen Amts 
(z. B. eines Univers. Lehrers) blos für die Richterfunktion festzusetzen wäre, so würde damit der 
Begriff der Ehrenmitgliedschaft wie des Ehrenamts wegfallen. 
3) Vgl. hierüber Laband, R. St. R. I S. 512 f., 566 f., II S. 1037, 1050 f. u. die hier 
angef. Litt.; über das Verhältniß der Reichsgesetzgebung zur Landesgesetz- 
gebung insbesondere I S. 614 f. und in diesem Hdb. II I S. 75 f., 85 f., 97 f.; s. auch oben 
S. 13. Das Gewohnheitsrecht unterscheidet sich von dem Gesetze dadurch, daß es nicht auf 
einem Befehle der Staatsgewalt, sondern auf dem Bewußtsein von der Rechtsverbindlichkeit einer 
bestehenden Uebung beruht. Die Bedeutung desselben ist auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
heutzutage eine äußerst geringe. Das württemberg. Recht enthält hierüber keine besonderen Be- 
stimmungen; s. daher Gareis in diesem Hdb. I I S. 19 u. 20 u. Mohl, I S. 75. Wächter, 
S. 32f.
	        

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