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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. III. Die Verordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • I. Kapitel. Die Gesetzgebung.
  • § 53. I. Das Gesetz.
  • § 54. II. Der Weg der Gesetzgebung.
  • § 55. III. Die Verordnung.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung.
  • III. Kapitel. Die Staatsverträge.
  • IV. Kapitel Anhang zu Kap. I u. II. Das Expropriationsrecht.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§ 56. Die Verwaltung. 177 
durch eine neue Nothverordnung aufgehoben oder abgeändert wird ¹). Dieselbe tritt also 
nicht außer Kraft, wenn die Stände zusammentreten, oder ihre Einwilligung versagen²). Den 
Ständen steht nur, wenn sie glauben, daß die Voraussetzungen des § 89 nicht vorlagen, das 
Recht der Ministeranklage zu. Die Nothverordnung würde aber dadurch, selbst wenn die 
Anklage Erfolg hätte, nicht beseitigt. 
Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes s. o. S. 29. 
II. Kapitel. 
Die Verwaltung. 
§ 56. Die Staatsverwaltung ist die freie Thätigkeit der Staatsregierung 
zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen 
Grenzen. So verschieden die Aufgaben und die Bedürfnisse des Staates sind, so ver- 
schieden sind auch die Funktionen und die diesen entsprechenden Organe der Verwaltung. 
Die Verwaltung ist hiernach nicht blos Vollziehung der Gesetze; ihre Aufgaben sind viel- 
mehr durch die thatsächlich bestehenden Interessen des Staates wie jedes anderen handlungs- 
fähigen Organismus bestimmt und das Gesetz ist, wie gegenüber der Thätigkeit des Ein- 
zelnen, nur Schranke nicht Inhalt der Willensthätigkeit. Die verschiedenen Gebiete, 
auf welche sich nach der gegenwärtigen Auffassung über die Aufgaben des Staates die 
Thätigkeit der Verwaltung erstreckt, sind unter Festhaltung an der durch die württemberg. 
V. U. bestimmten Eintheilung der Verwaltungsdepartements im achten Abschnitte in Verbin- 
dung mit den Organen, welche für jede einzelne Funktion bestehen, übersichtlich dargestellt ³). 
Der gesammten Verwaltungsthätigkeit gemeinsam sind dagegen folgende Grundsätze: 
I. Die Rechtsformen, in welchen sich die Thätigkeit der Verwaltung vollzieht, sind theils: 
A. Verträge und zwar sowohl internationale (Staatsverträge i. e. S.) und 
solche, welche dem Gebiete des innern Staatsrechts angehören, als rein privat- 
rechtliche Verträge, theils 
B. Befehle. Letztere sind entweder 
1. Berwaltungsverfügungen d. h. Befehle der Verwaltung, durch welche 
nicht sowohl Rechtsnormen aufgestellt (s. § 55) als Rechtsverhältnisse geschaffen 
werden. Diese Befehle sind die Form, in welcher der Staat seine Herrschaftsrechte über die 
Einzelnen ausübt. Ihr Inhalt ist das Gebot an die der Staatsgewalt Unterworfenen, 
etwas zu thun, zu leisten oder zu unterlassen. Da die Staatsgewalt hierbei an die 
Schranken des Gesetzes gebunden ist, so kommen bei jeder Verwaltungsverfügung zwei 
Gesichtspunkte in Betracht, nämlich der thatsächliche, auf die Erfüllung der Staatsaufgabe 
gerichtete Inhalt des Befehls, welcher von dem freien, durch Rücksichten der Zweckmäßigkeit 
bestimmtem Ermessen der Verwaltung abhängt, und die rechtliche Begründung desselben 
d. h. die Frage, ob die Verfügung sich innerhalb der Grenzen des objektiven Rechts bewegt. 
Durch diese Verbindung beider Elemente unterscheidet sich der Verwaltungsbefehl von dem 
Akte der Rechtssprechung, dem Urtheilsbefehle, bei welchem die Staatsgewalt sich nur die 
Aufgabe setzt, das objektive Recht in der Anwendung auf das einzelne Rechtsverhältniß, 
unbeeinflußt durch andere Interessen, zu verwirklichen ⁴). 
 
1) Vgl. auch die Königl. V.O. v. 25. Nov. 1850. 
2) Die abweichende Darstellung bei Sarwey, II S. 20 zu N. 3 ist in Beziehung auf das 
württ. Recht bereits in der I. Aufl. S. 164 N. 5 widerlegt; s. auch Gaupp, die neuesten Bearbei- 
tungen S. 26 ff.  
3) Nur das Finanzwesen ist jetzt wegen seiner allgemeinen Bedeutung (auch für die Selbst- 
verwaltung) im VI. Abschn. vorangestellt. 
4) S. Laband in diesem Hdb. II 1 S. 106, 215, St R. I S. 690. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 12
	        

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