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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die einzelnen Einnahmequellen des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 60. A. Der Ertrag des Staatsguts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • § 59. Einleitung, die Finanzgewalt des Fiscus.
  • I. Die einzelnen Einnahmequellen des Staats.
  • § 60. A. Der Ertrag des Staatsguts.
  • § 61. B. Die Steuern.
  • § 62. 1) Die direkten Steuern.
  • § 63. 2) Die indirekten Steuern.
  • II. Die Staatsausgaben und die Staatsschuld.
  • III. Der Finanzetat.
  • IV. Die Rechnungskontrolle.
  • V. Die Organisation der Finanzverwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§§ 60, 61. Die einzelnen Einnahmequellen des Staates. 195 
nur mit Verwilligung der Stände ausgeschrieben und erhoben werden können (V. U. § 103), 
während die sub a und b aufgeführten Einnahmen einer besonderen Verwilligung der 
Stände zu ihrer Erhebung nicht bedürfen, liegt die staatsrechtliche Bedeutung der obigen 
Unterscheidung, weßhalb dieselbe auch allein der Darstellung der württemberg. Staats- 
einnahmen (zu a und c) zu Grunde gelegt werden kann! ¹). 
I. Die einzelnen Einnahmequellen des Staates. 
A. Der Ertrag des Staatsgutes (Sammergutes). 
§ 60. Die historische Entwickelung des württemberg. Kammerguts und die Rechts- 
verhältnisse desselboen wurden bereits oben S. 66 u. 81 f. dargestellt. Die Einnahmen aus 
diesem Gute (dessen Gesammtertrag in dem neuesten Finanzgesetze für das Jahr 1894/95 
auf 23 422 284 M. berechnet ist) werden in den württemberg. Etats nach folgenden Ab- 
theilungen aufgeführt: 
I. Ertrag der Domänen und zwar: 
1. Einnahmen „bei den Kameralämtern“, d. h. Ertrag der Feld- 
güter und der jetzt abgelösten Grundabgaben sowie verschiedene aus Hoheitsrechten (wie 
Strafen, Konfiskationen, Konzessionsertheilungen ꝛc. herrührende Einnahmen ²). 
2. Einnahmen bei den Forstverwaltungen (aus den Forsten, 
Jagden und Holzgärten); 
3. von den Berg- und Hüttenwerken; 
4. von den Salinen ꝛc. 
II. Ertrag der Verkehrsanstalten: 
1. Der Staatseisenbahnen. 
2. Der Posten und Telegraphen. Darunter befinden sich 420 000 M., 
welche die Staatskasse jährlich für Postporto in Dienstsachen laut Etat an die Post bezahlt. 
Für die Benutzung der Eisenbahneinrichtungen zu Zwecken der Post sind Aversalbeträge 
von zusammen 372 340 M. und für die Benutzung der Eisenbahnstationen für den Tele- 
graphendienst 70 000 M. als Pauschsumme in Rechnung genommen ³). 
3. der Bodenseedampfschifffahrt. 
III. Der Ertrag der Münze. 
IV. „Verschiedene Einnahmen bei der Staatshauptkasse unmittel- 
bar“. Hierher gehören namentlich die Zinsen aus Grundstockskapitalien (meist in Staats- 
schuldscheinen bestehend), welche von verkauften Bestandtheilen des Staatskammergutes, 
namentlich aber von den Ablösungsgeldern für die seit 1848 abgelösten Grundgefälle ꝛc. 
des Staates herrühren; die Leistungen der württemberg. Notenbank an den Staat (nach 
dem Gesetze v. 27. Juni 1875) und eine Reihe anderer kleinerer Einnahmeposten ⁴). 
B. Die Steuern. 
§ 61. Die württemberg. Finanzgesetzgebung unterscheidet zwischen direkten und 
indirekten Steuern. Für beide Kategorien gilt gleichmäßig der Grundsatz, daß ihre Er- 
hebung durch die vorgängige ständische Verwilligung im Finanzgesetze bedingt ist. 
1) Das Nähere über die Einnahmen aus der Reichskasse gehört in das Reichsstaatsr.; s. 
Laband a. a. O. 
2) Die Einnahmen aus Regalien sind in Folge der Aufhebung der letzteren durch die neuere 
Gesetzgebung bis auf die ganz unerheblichen Wasserzinsen, einen Ausfluß des Wasserregals (vgl. 
hierüber den Fin. M. E. v. 14. Aug. 1873) weggefallen. 
3) Die ganze Berechnung des Reinertrages der württemberg. Posten ist hiernach eine ziemlich 
willkürliche und neuerdings wesentlich darauf berechnet, das Postreservatrecht in ein geeignetes Licht 
zu stellen; vgl. auch Riecke, Verf. S. 287 ff. 
4) Val. Riecke, Verf. S. 309f. 
13“
	        

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