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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Rechnungskontrolle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 67.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • § 59. Einleitung, die Finanzgewalt des Fiscus.
  • I. Die einzelnen Einnahmequellen des Staats.
  • II. Die Staatsausgaben und die Staatsschuld.
  • III. Der Finanzetat.
  • IV. Die Rechnungskontrolle.
  • § 67.
  • V. Die Organisation der Finanzverwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§ 68. Die Organe der Finanzverwaltung. 211 
7. August 1817 II erlassenen Königl. V.O. v. 1. Nov. 1882 (vgl. auch M.V. v. 1. Nov. 1882) 
Kaution zu leisten. Die Kaution kann durch Faustpfänder oder Unterpfänder von der dort näher 
bezeichneten Beschaffenheit, ausnahmsweise auch durch Ansammlung von Gehaltsabzügen und bei 
Unterbediensteten durch tüchtige Bürgschaft gestellt werden. Die Höhe der Kautionen wird durch 
die obersten Dienstbehörden bestimmt. 
II. Die auf die ständische Kontrolle des Staatsrechnungswesens, ins- 
besondere die Ausführung der Finanzgesetze bezüglichen Bestimmungen der §§ 110, 118 
und 188 der V. U. wurden bereits oben S. 81 ff. und bezüglich der Thätigkeit des Aus- 
schusses, S. 116 f. erörtert. Um hiernach den Ständen die „Prüfung der richtigen, der 
Verabschiedung angemessenen Verwendung der bewilligten Steuern im verflossenen Jahre“ 
zu ermöglichen, sind denselben nach Abschluß der Staatsrechnungen je eines Finanzjahres 
letztere mitzutheilen. Seit dem Staatsrechnungsabschlusse über das Etatsjahr 1877/78 
werden ihnen außerdem ausführliche (gedruckte) Nachweisungen der Rechnungsergebnisse 
übergeben, aus welchen der Betrag der wirklichen Einnahmen und Ausgaben, eine Ver- 
gleichung mit dem Etatssatz und eine Rechtfertigung der Differenzen im Anschlusse an die 
einzelnen Titel und Kapitel des Etats zu entnehmen ist. Die Prüfung erfolgt auf Grund 
der durch den ständischen Ausschuß oder — je nach der Geschäftslage — durch die Finanz- 
kommission der einzelnen Kammern vorgenommenen Vorprüfung und Berichterstattung 
(als Vorstadium der Etatsberathung) und ist unter diesen Umständen eine ganz sum- 
marische, da eine selbstständige Prüfung dieser Rechnungen sich für den Geschäftskreis der 
Ständekammern nicht eignet ¹). 
V. Die Organisation der Finanzverwaltung ²). 
§ 68. A. Das Finanzministerium (V. U. § 56) hat die Leitung des Staatshaus- 
halts nach allen seinen Theilen und die oberste Aufsicht über die gesammte Verwaltung 
des Staatsvermögens und des Staatseinkommens aus den Domänen, Grundgefällen, Forsten, 
Jagden, Holzgärten, Berg- und Eisenwerken, Salinen, der Münze, den Regalien und 
Steuern sowie über das Hochbauwesen an Staatsgebäuden, soweit dasselbe aus dem all- 
gemeinen Hochbaufonds bestritten wird ³). Es führt die Aufsicht über das Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesen des Staates und über die allgemeine Statistik ⁴). Die Verwaltung 
der Verkehrsanstalten (s. u.) ist seit der Königl. V. O. v. 21. Okt. 1864 vom Finanz- 
departement abgetrennt, während die Berwaltung der Staatsschuld durch § 120 der V. U. 
der Leitung und Verantwortlichkeit der Stände unterstellt ist. 
Zur Bearbeitung der Geschäfte, soweit sie nicht in den Abtheilungen der Ober- 
finanzkammer besorgt werden, ist dem Finanzministerium die erforderliche Anzahl vor- 
tragender Räthe beigegeben. Die dermalige Organisation der dem Finanzministerium 
unterstellten Behörden gründet sich auf die Königl. Verordnungen vom 21. Nov. 1849, 
31. Aug. 1850, 17. Juli 1851, 8. Nov. 1858, 24. Okt. 1864, 26. Mai 1890 und 
7. Febr. 1892. 
Die Dienstprüfungen im Departement der Finanzen sind geregelt durch die Königl. 
V.O. v. 16. Juli 1892. Daneben bestehen besondere Prüfungen für die technischen Dienst- 
zweige ⁵). 
  
1) S. den oben angef. Bericht v. Riecke u. Widenmeyer S. 28ff. 
2) Vgl. Staats Hdb. S. 680 ff. 
3) Also mit Ausnahme der Gebäude der Verkehrsanstalten, der gerichtlichen Strafanstalten, 
der Landgestüte, der landwirthsch. Anstalt Hohenheim und der landständischen Gebäude, für welche 
besondere Baufonds bestehen. 
4) Vgl. auch V. Ed. v. 18. Nov. 1817 § 40. 
5) S. auch H. Zeller im Finanzarchiv B. X S. 205—240. 
14
	        

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