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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 75. VI. Die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • § 69. Vorbemerkungen.
  • I. Kapitel. Die Gemeinden.
  • § 70. Der Gemeindeverband.
  • § 71. II. Die Aufgaben der Gemeinde.
  • § 72. III. Das Gemeindebürgerrecht.
  • § 73. IV. Die Organe der Gemeindeverwaltung.
  • § 74. V. Der Gemeindehaushalt.
  • § 75. VI. Die Gemeindeverbände.
  • II. Kapitel. Die Amtskörperschaften.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

* 76. Die Aufgaben der Amtskorporationen. 255 
ihrer Vertheilung unter die dem Verband angehörigen Gemeinden; d. über die Voraus- 
setzungen und Formen der Auflösung des Verbands oder das Ausscheiden einzelner Gemein- 
den aus demselben. 
Auf die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten finden die Bestimmungen über 
die Verwaltung der Gemeinden (Etat, Jahresrechnungen, Staatsaufsicht) entsprechende 
Anwendung, und zwar ist der Gemeindeverband, soweit die Klasseneintheilung in Frage 
kommt, derjenigen Klasse, in welcher sich die einzelnen Gemeinden befinden, gehören diese 
aber verschiedenen Klassen an, der höheren Klasse beizuzählen. Erstreckt sich der Berband 
über mehrere Verwaltungsbezirke, so wird die Aufsicht von derjenigen Staatsbehörde 
geführt, in deren Bezirk die Vertretung des Verbandes ihren Sitz hat. 
II. Kapitel. 
Die Amtskörperschaften. 
Litteratur s. o. S. 219 N. 3, 220. 
§ 76. I. Die Aufgaben der Amtskorporationen. Sämmtliche Gemeinden eines Ober- 
amtsbezirks bilden eine Körperschaft mit selbständiger Vermögensverwaltung 1). Eine Ver- 
änderung des Oberamtsbezirks kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen?). Die Auf- 
gabe dieser Körperschaften, deren das Land hiernach — ohne die Residenzstadt Stuttgart 
— 63 zählt, ist eine dreifache. 
1. Die Amtskorporation hat die den sämmtlichen oder doch der Mehrzahl der Ge- 
meinden eines Oberamts gemeinschaftlichen Zwecke auf gemeinschaftliche Kosten 
zu verfolgen ). Die Rechte und Pflichten derselben sind in dieser Beziehung nicht 
näher gesetzlich bestimmt, sodaß die einzelnen Korporationen nach ihrem Ermessen die 
Grenzen ihrer Wirksamkeit auf dem Gebiete der Selbstverwaltung enger oder weiter 
ziehen können?). 
Es gehört hierher namentlich die Herstellung und Unterhaltung der Nachbarschafts- 
wege, die Anstellung von ärztlichem und thierärztlichem Personal, von Bautechnikern, 
die Errichtung von Kranken= und Armenhäusern für den ganzen Oberamtsbezirk oder 
einzelnen Theilen desselben, von Sparkassen; die Pflege landwirthschaftlicher Interessen, 
die Unterhaltung von Lehranstalten zu diesem Behuf. Die Korporation kann ferner ein- 
zelne an sich den Gemeinden obliegende Aufgaben in Vertretung derselben durch das 
von ihr angestellte Personal zur Ausführung bringen. 
2. Seit alten Zeiten dient das Institut dazu, öffentliche Lasten, welche zunächst 
nur einzelne Gemeinden um ihrer geographischen Lage willen oder aus anderen Gründen 
treffen, auf die anderen Gemeinden des Bezirks zu vertheilen und damit eine billige Aus- 
gleichung herbeizuführen, z. B. die Quartierlast im Krieg und Frieden 5), Lieferungen an 
1) Ueber das Geschichtliche s. o. S. 219. 
2) V. U. § 64. Bis jetzt liegen nur zwei solcher Gesetze vor: das Ges. v. 6. Juli 1842 
u. das Ges. v. 6. Juni 1882. Auf bloße Aenderungen der Markungsgrenzen findet dies keine An- 
wendung; hierzu bedarf es nur einer Uebereinkunft der bürgerlichen Kollegien beider Gemeinden u. 
der Genehmigung der Kreisregierung. 
3) Den Gegensatz bilden solche Zwecke, welche dem ganzen Lande gemeinsam sind, also keine 
spezielle Beziehung zu dem Amtsbezirke haben, u. solche, welche nur eine einzelne Gemeinde berühren; 
s. Verw. Ed. § 75 vgl. m. V. U. § 68. 
4) Vgl. auch Mohl, II S. 217. Soweit innerhalb der angegebenen Grenzen des § 75 des 
V. Ed. der Kreis der Aufgaben durch Beschluß der Amtsversammlung erweitert wird, bedarf es einer 
höheren Genehmigung an sich nicht; auch steht den einzelnen Gemeinden ein Beschwerderecht gegen 
solche Beschlüsse nicht zu; s. A. Bl. d. Min. d. Inn. 1882 S. 107. 
5) Diese ist zwar jetzt für die militärischen Leistungen gegenüber dem Reiche reichsgesetzlich
	        

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