Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Sicherheitspolizei
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 85. Die Sicherheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • § 85. Die Sicherheitspolizei.
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

§ 85. Die Sicherheitspolizei. 279 
Hafendirektion in Friedrichshafen, welche die Schifffahrts= und Hafen- 
polizei in den Hafen= und Landungsplätzen des württemberg. Bodenseeufers zu hand- 
haben hat; vgl. auch das Ges. vom 12. Aug. 1879 Art. 13, 23 und die Schifffahrts= und 
Hafenordnung vom 22. Sept. 1867 sowie die Verff. vom 14. Dez. 1871 8§ 10 und vom 
28. April 1876 betr. die Hafenordnung f. Fr. Der Hafendirektor hat auch die Paß- 
und Fremdenpolizei in Friedrichshafen, wie an den übrigen Anlandeorten des Bodensee- 
ufers kraft besonderen Auftrags des Oberamts (Tettnang) stellvertretungsweise auszuüben 7). 
C. Die einzelnen Zweige der inneren Verwaltung. 
I. Die Sicherheitspolizei. 
§ 85. Während man unter der Polizei im Allgemeinen?) diejenige Thätigkeit 
der Verwaltung versteht, welche die Aufgabe hat, die der Wohlfahrt und Sicherheit der 
Gesammtheit wie der Einzelnen drohenden Gefahren mittels Beschränkung der persönlichen 
Freiheit abzuwehren, begreisft man dagegen — bei Ausscheidung der sog. Verwaltungs- 
polizei — unter der Sicherheitspolizei die Thätigkeit der öffentlichen Organe zur 
Abwendung speziell derjenigen Gefahren, welche die öffentliche und private Rechtsordnung 
und damit die Sicherheit der Gesammtheit wie der Einzelnen — also nicht blos bestimmte 
Lebensverhältnisse und Interessen — durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen 
bedrohen. Dieser Schutz der Rechtsordnung wird erreicht nicht nur durch die präventive 
Thätigkeit der Sicherheitspolizei i. e. S., durch welche Störungen der Rechtsordnung 
verhindert werden sollen (B), sondern auch durch die gerichtliche oder Kriminalpolizei (A), 
indem diese zwar zunächst ihre Thätigkeit auf die Beseitigung der bereits eingetretenen Rechts- 
verletzungen und die Wiederherstellung des gestörten Rechtszustands zu richten hat, mittel- 
bar aber auch durch diese Funktion die Gesellschaft gegen neue Störungen sichert. Beiden 
Funktionen der Sicherheitspolizei i. w. S. ist gemeinsam, daß sie mittels Beschränkung der 
persönlichen Freiheit der Einzelnen ihre Aufgabe zu erfüllen suchen und daß sie ebendeß- 
halb einen besonderen Schutz dieser Freiheit gegen etwaige Uebergriffe der polizeilichen 
Organe besonders nahe legen. Diesen Schutz soll die verfassungsmäßige Garantie der 
sog. Freiheitsrechte gewähren. Letztere sind im Anschluß an die Verf. Urk. oben dar- 
gestellt, während sie hier als gesetzliche Schranken der im Uebrigen freien Bethätigung 
der Organe der Sicherheitspolizei sich darstellen; insoweit ist daher hier zur Vermeidung 
von Wiederholungen auf die frühere Darstellung zu verweisen. 
A. Die gerichtliche oder Kriminalpolizeis). Darunter versteht man die- 
jenige Thätigkeit der Polizeiorgane, welche sich die Entdeckung verübter Delikte sowie die 
Verfolgung und Ueberführung der Schuldigen zur Aufgabe gesetzt hat. Die materiellen 
Aufgaben dieser Polizei, sowie die Schranken ihrer Thätigkeit sind durch das Reichsrecht, 
(die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz; geregelt und im Zusammen- 
hang mit dem Reichsstrafprozeß darzustellen. Dagegen ist die Organisation der Kriminal- 
polizei im deutschen Reiche bis auf wenige Bestimmungen der Strafprozeßordnung und 
des Gerichtsverfassungsgesetzes )) dem Landesrecht überlassen. · 
In Württemberg sind die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und damit die 
Organe für die Ausübung der Kriminalpolizei durch die Königl. V.O. v. 27. Sept. 1879 
und den Nachtrag hierzu vom 27. Juli 1892 näher bestimmt (vgl. hierüber oben S. 268). 
1) S. über den Wirkungskreis des Hafendirektors St. H. B. 1892 S. 646. 
2) Vgl. auch v. Stein im Wörterb. des d. V.N. II S. 247. . 
3)Vgl.hierüberHerm.SeuffertimWörterb.d.d.B.R.IS.885ff. 
4)Vgl.Str.Pr.O.§§lslAbs.2;453-456,458;157z156,159,161,187;§§98,105;§§22 
3—4,31,32und74;G.V.G.§§153u.168. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment