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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 90. Die Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

312 Atchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91. 
öffentlichen Plätzen und Ortsstraßen bezw. Baulinien oder an Landstraßen, in der Nähe von 
Waldungen, Lager-, Holzabstoß= und Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, öffentlichen Wassern oder 
Friedhöfen handelt, oder ein eigenthümlich geartetes Bauwerk (s. u. Nr. 3) vorliegt; Art. 81 
Abs. 1 und 2 Art. 84 a. a. O. 
2. Den Oberämtern kommt zu: die allgemeine Aufsicht über die Handhabung der 
Baupolizei in den Gemeinden, die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder Be- 
schwerden in baupolizeilichen Angelegenheiten, die Genehmigung der Ortsbaupläne oder einzelner 
Baulinien an öffentlichen oder Privatstraßen in Orten bis zu 2500 Einwohnern, sofern nicht 
für einzelne Orte mit weniger Einwohnern wegen besonderer Verhältnisse die Genehmigung dem 
Ministerium des Innern vorbehalten ist; in derselben Beschränkung das Erkenntniß über das 
Bestehen eines vorherrschend landwirthschaftlichen Betriebs in einzelnen Orten oder Ortstheilen 
(BauO. Art. 25, 26, 33); das Erkenntniß über alle Bauten, soweit es eines solchen bedarf 
und nicht die Gemeindebehörden (s. o. Nr. 1) hierfür zuständig sind, jedoch mit Ausnahme solcher 
Baugesuche, welche mit den Verhandlungen über die Errichtung oder Veränderung von Anlagen 
der in § 16 der Reichs Gew. Ordn. erwähnten Art oder auch von Wasserwerken ohne Stauanlage 
zusammentreffen, da bei diesen die zur Genehmigung der letzteren nach § 1 der Min, Verf. v. 
14. Dez. 1871 und der Verf. vom gleichen Tage Lit. C (vgl. auch die Min. Verf. v. 9. Nov. 
1883 über den Vollzug der Gew.O. § 3 und die V.O. v. 15. Nov. 1889 § 3 B 4) zuständige 
Kreisregierung auch über das Hochbaugesuch nach Art. 82 der BauO. zu erkennen hat; (eine 
weitere Ausnahme s. unter Nr. 3 a. G.). 
3. Dem Ministerium des Innern steht zu: die Oberaufsicht über die Hand- 
habung der Baupolizei durch die Gemeinden und Bezirksbehörden; die Erlassung allgemeiner 
Verfügungen, die Genehmigung sämmtlicher Ortsbaustatuten, die Erledigung von Dispensations- 
gesuchen, die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder Beschwerden in baupolizei- 
lichen Angelegenheiten, die Genehmigung von Ortsbauplanen und Baulinien an öffentlichen und 
Privatstraßen, soweit solche nicht den Oberämtern zukommt (s. o.); in derselben Beschränkung 
das Erkenntniß über das Bestehen eines vorherrschend landwirthschaftlichen Betriebs (s. o.); 
ferner die Genehmigung der Beschlüsse der Gemeindekollegien über die Beiziehung der Gebäude- 
besitzer zu dem Aufwand auf unterirdische Wasserableitungskanäle; das Erkenntniß über das 
Vorhandensein eines besonderen örtlichen Bedürfnisses für die Zulassung von Stroh= oder Lander- 
dächern; die Bestätigung oder Entlassung der zur Berathung und Unterstützung der Oberämter 
in Bausachen bestellten Bauverständigen; das Erkenntniß über die Herstellung oder Abänderung 
eigenthümlicher Bauwerke, für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen; endlich das 
Erkenntniß über Bauten im Stadtdirektionsbezirke Stuttgart, soweit nicht die Gemeindebehörde 
(s. o.) zuständig ist, oder der in Nr. 2 a. E. hervorgehobene Fall vorliegt 7). 
Die dem Ministerium zukommenden baupolizeilichen Funktionen werden theils durch den 
Minister selbst, theils unter seiner Oberleitung durch eine bei dem Ministerium bestehende Ab- 
theilung fürdas Hochbauwesen in der Weise ausgeübt, daß die Erlassung allgemeiner 
Verfügungen, die Genehmigung der Ortsbaustatuten, die Ertheilung von Dispensationen, sowie 
die Erledigung anderer wichtiger Gegenstände unter dem Vorsitze des Ministers oder mit seiner 
Genehmigung erfolgt, wogegen der Minister die übrigen Gegenstände nach seinem Ermessen dem 
Abtheilungsvorstande zur Erledigung mit Zuziehung des Kollegiums oder im Bureauwege zu- 
weisen kann. — Die Oberämter sind der Ministerial Abtheilung für das Hochbauwesen un- 
mittelbar untergeordnet?) (V.O. v. 16. Dez. 1872 §§ 1—5). 
§ 91. Die Feuerpolizei ). Die Aufgaben der Feuerpolizei bestehen theils in der 
Verhütung von Feuergefahr, theils in der Bewältigung bezw. Beschränkung eines aus- 
gebrochenen Brandes, theils in der Ausgleichung der wirthschaftlichen Verluste in Folge 
von Schadenfeuer auf dem Wege der Versicherung. 
  
1) Die frühere Zuständigkeit der Kreisregierungen in Baupolizeisachen ist hiernach, abgesehen 
von den Fällen des § 16 der Reichs Gew.O. (s. o.) und von der Zuständigkeit in Strafsachen, durch 
die Königl. V.O. v. 16. Dez. 1872 gänzlich aufgehoben. 
6 2) Das Nähere hierüber enthält die Min. Verf. v. 25. Jan. 1873 (A. Bl. S. 13.) Gegen 
die Entscheidung der Ministerialinstanz kann die Rechtsbeschwerde an den Verw.Gerichtshof erhoben 
werden; Sarwey ö. R., S. 617. 
3) Vgl. auch Leuthold im Wörterb. d. d. V. R. 1 395f. Elster ebend. S. 398 ff. 
Mohl II S. 632f. Z.-Huzel 2c. §§ 1334—1415.
	        

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