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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 91. Die Feuerpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

314 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91. 
Diese Vorschriften!) regeln namentlich das Benehmen mit Feuer und Licht, das 
Dörren von Holz, Hanf oder Flachs mittels Feuer, das Brennen und Verpichen der 
Fässer, das Sieden von Oel, Pech, Lack, Firniß u. dgl.; das Feueranzünden im Freien, 
die Benützung von Fackeln, das Abbrennen von Feuerwerk; die Aufbewahrung der Asche 
und anderer leicht entzündlicher Vorräthe; die Aufbewahrung von Petroleum und ähn- 
lichen Oelen oder Aethern; die Bereitung und den Gebrauch des Leuchtgases; die Ver- 
wahrung von Dachluken und anderen Gebäudeöffnungen 2c.; die Reinigung von 
Feuerstätten und Kaminen. Die Hausbesitzer oder ihre Stellvertreter sind nämlich ver- 
pflichtet, alle Feuerstätten, Rauchabzugsröhren und Kamine so oft reinigen zu lassen als zur 
Verhütung von Feuersgefahr nothwendig ist. Die näheren Vorschriften hierüber sind 
enthalten in der M. Vf. v. 3. Okt. 1876 betr. die Kaminfegerordnung). Für 
das Reinigen der Kamine werden hiernach von der Amtsversammlung besondere Kehr- 
bezirke festgesetzt ), welche nur mit Genehmigung der Kreisregierung abgeändert werden 
dürfen. Die Kaminfeger werden für den Kehrbezirk von der Amtsversammlung in 
widerruflicher Weise angestellt; ihnen ausschließlich steht im Bezirk die selbständige 
Ausübung des Kaminfegergewerbes zu. Sie haben in ihrem Bezirke die Kamine 
mit den dazu gehörigen Kaminschossen und Rauchabzugsröhren 2c. pünktlich und zu den 
vorgeschriebenen Zeiten") zu reinigen. Von dem polizeilichen Zwang zur Reinigung durch 
den Kaminfeger sind nur befreit: 1. Die Essenkamine der Feuerarbeiter, sofern nur Holz 
oder Steinkohlen gebrannt werden; 2. die Dampfkesselkamine, welche auf den natürlichen 
Boden gegründet und mindestens 30 cm von allem Holzwerk entfernt sind; 3. die Hals- 
schläuche und Rohrleitungen der Malzdörren, für deren Reinigung der Brauereiinhaber 
zu sorgen hat?). Auf Verlangen haben sich aber die Kaminfeger auch der Reinigung 
zu Nr. 1—3 zu unterziehen. Die bei dem Kaminreinigen wahrgenommenen Mängel 
in der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Kamine und Feuereinrichtungen hat der 
Kaminfeger sofort zur Kenntniß der Hausbewohner zu bringen und der Ortspolizei- 
behörde schriftlich anzuzeigen. — Die Aufstellung der Taxen für die Verrichtungen 
der Kaminfeger hat, wenn ein solcher nur für einen Kehrbezirk innerhalb einer Ortschaft 
angestellt ist, durch die Ortspolizeibehörde im Einverständniß mit dem Gemeinderath zu 
erfolgen, wenn aber der Kehrbezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, durch den Ober- 
amtmann nach vorgängiger Vernehmung der Amtsversammlung). Besondere Bestim- 
mungen über die Verhütung von Feuersgefahr bei der Benützung von Lokomobilen, wie 
zum Schutz des Verkehrs auf öffentlichen Straßen oder Wegen sind enthalten in der 
M. Vf. v. 16. Dez. 18897) und bezüglich der Dampfstraßenwalzen insbesondere in den 
M. E. v. 19. Juni 1883 u. v. 5. Jan. 1886 2)0. — 
Die Strafbestimmungen für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die unter Nr. 2 
enthaltenen Vorschriften ergeben sich nach Verschiedenheit der einzelnen Fälle aus § 367 
  
1) Zu deren Erfüllung die Familienhäupter und Dienstherrschaften ihre Familienmitglieder, 
Hausgenossen und Dienstleute anzuhalten verpflichtet sind; das Nähere hierüber in §§ 1—3 der V.O. 
v. 1876. 
2) Eine Abänderung des § 12 Abs. 1 derselben enthält die Min. Verf. v. 12. Sept. 1893 
betr. das Ausbrennen des Glanzrußes in unbesteigbaren Kaminen. 
3) Gew.O. § 39; bezüglich der Stellvertretung ebend. § 47, über die Taxen § 77. Die 
Strafbestimmungen enthält § 148 Nr. 1 u. 8, für Kehrbezirke mit ausschließlicher Gewerbebefug- 
niß (wie in Württemberg) gegen Denjenigen, der unbefugt das Gewerbe betreibt, § 147, 1. 
4) Vgl. hierüber Kaminfeger O. § 14. Dienstverfehlungen der Kaminfeger find nicht nach 
§ 368 Z. 4 des Str.G.B., sondern im Disziplinarweg zu ahnden. 
5) Erl. v. 4. Okt. 1847, II. Erg. Bd. z. R. Bl. S. 168. 
6) S. v. N. 2 u. K.F.O. § 17. 
7) R. Bl. S. 340; s. auch den Min. Erl. v. gl. Tag im A. Bl. S. 311. 
8) Vgl. d. Min. A. Bl. S. 144 bezw. S. 12.
	        

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