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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 91. Die Feuerpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

g 92. Das Versicherungswesen. 323 
Kommission erfolgt, welche unter dem Vorsitz des Ministers des Innern aus den ordent- 
lichen Kollegialmitgliedern des Verwaltungsraths der Geb. Br. V. Anst., dem Landes- 
feuerlöschinspektor, drei Delegirten der Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaften und sechs 
Delegirten der Feuerwehren des Landes zusammengesetzt ist. 
II. Die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuergefahr ist einer Reihe 
von polizeilichen Beschränkungen 1) unterworfen. Die Versicherung darf namentlich nur 
bei einer Anstalt erfolgen, welche vom Ministerium des Innern die Bewilligung zum 
Geschäftsbetrieb erlangt und, wenn ihr Sitz im Ausland ist, einen Hauptagenten im Lande 
aufgestellt hat, ohne dessen Vermittlung keine Versicherung abgeschlossen werden darf 5. 
Die zugelassenen Anstalten und ihre Agenten werden öffentlich bekannt gemacht 2). — 
Die Versicherungssumme darf den wahren gemeinen Werth der versicherten Gegen- 
stände nicht übersteigen. Jeder Mob. Versicherung muß daher ein obrigkeitliches Erkenntniß 
hierüber vorausgehen. Versicherung ohne dieses Erkenntniß oder in einem den festgesetzten 
Anschlag überschreitenden Betrag, oder mehrfache Versicherung derselben Vermögenstheile 
ist verboten. Treten später wesentliche Veränderungen in dem Stande des versicherten 
Vermögens ein, so muß hiervon Anzeige gemacht, die Versicherungssumme abgeändert 
und darüber von Neuem erkannt werden. Die Prüfung des Antrags und des darin 
enthaltenen Anschlags erfolgt durch den Gemeinderath, erforderlichen Falls nach vorgängiger 
Schätzung durch zwei vom Gemeinderath bestellte Sachverständige!). Der Beschluß des 
Gemeinderaths ist auf dem Antrag durch den Ortsvorsteher und den Rathschreiber zu beurkun- 
den. Ueber sämmtliche Mobiliarversicherungen hat der Gemeinderath ein Verzeichniß zu führen 
und alljährlich auf Grund desselben eine Prüfung darüber vorzunehmen, ob keine Gründe 
für die. Verminderung der einzelnen Versicherungssummen eingetreten sind und zutreffen- 
den Falls die Ermäßigung des Anschlags zu beschließen. — Bei Verlängerung der ab- 
geschlossenen Versicherungsverträge bedarf es, sofern nicht der Anschlag oder die Ver- 
sicherung erhöht wird, keines neuen obrigkeitlichen Erkenntnisses. Nach Ablauf von zehn 
Jahren tritt jedoch die gemeinderäthliche Beurkundung außer Kraft, die Versicherung 
erlischt von selbst und es bedarf wiederum eines neuen Versicherungsantrags. 
Im Brandfall darf die Entschädigung den Werth des zu Verlust gegangenen 
Versicherungsgegenstandes nicht übersteigen. Die Ermittelung des Schadens, insbesondere die 
Verhandlung zwischen dem Agenten der Gesellschaft und dem Beschädigten muß daher unter 
der Leitung und Kontrolle des Ortsvorstehers und eines weiteren Gemeinderaths geschehen. 
Die Ausbezahlung der Entschädigung darf erst stattfinden, wenn der Versicherte vom Oberamt 
eine Bescheinigung darüber beibringt, daß die Untersuchung des Brandfalls den Verdacht 
einer Brandstiftung oder Feuerverwahrlosung seitens des Beschädigten nicht ergeben hat ). 
§ 92. Das Versicherungswesen ). Auswärtige Renten= und Lebensversiche- 
rungsbanken, Hagel= und Viehversicherungsanstalten bedürfen für den Beginn 
ihres Geschäftsbetriebes im Lande einer Konzession, welche durch das Ministerium des 
Innern ertheilt wird?). Diese Vorschrift findet jedoch nur noch Anwendung auf solche 
  
1) Dieselben sind enthalten in dem Ges. v. 19. Mai 1852; vgl. auch die Vollz. Iunstruktion 
v. 28. Mai 1852 u. die M Verf. v. 12. Aug. 1865, 24. März u. 25. Mai 1866 u. § 2 der M.Verf. 
v. 9. Nov. 1883; dazu Sportel G. v. 16. Juni 1887 Art. 16; Tar.Nr. 23, 24. 
2) Vgl. auch Gew.O. § 6 Satz 1 u. M.V. v. 8. Febr. 1888 (A.Bl. 53). 
3) Daneben gelten die Bestimmungen der R.Gew.O. v. 1. Juli 1883 § 14 Abs. 2 u. der 
Vollz. Verf. v. 9. Nov. 1883 § 2. 
4) Vgl. d. angef. württ. Ges. Art. 2—4 u. Vollz. J. §§ 6—10. 
5) A. a. O. Art. 17 u. 18. » ·· 
6) Die Arbeiterversicherung und die Brandschaden sversicherung ist in 
anderem Zusammenhang besonders dargestellt s. S. 288 f. u. S. 320 f. " 
7) Vgl. die M. Verf. v. 31. Aug. 1853 betr. das bei gewerbl. Niederlassung von auswärtigen 
21•“
	        

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