Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

342 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 96. 
Für die Revision der Feldmesserarbeiten — mit Ausnahme der den Flurkarten, Primär- 
katastern und Güterbüchern zu Grunde liegenden Vermessungen, für deren Revision spezielle Vor- 
schriften bestehen (s. die vorhergehende Note) — ist ein besonderes Verfahren eingeführt. Die 
Anträge sind bei der Kreisregierung und, wenn es sich um Güterzusammenlegungen, Gewand= und 
eldwegregulirungen handelt, bei der Centralstelle, Abth. für Feldbereinigung zu stellen. Die 
evision selbst erfolgt durch Revisoren, welche vom Ministerium des Innern aus der Zahl der im 
Lande thätigen verpflichteten Feldmesser bestellt werden. Ueber das Ergebniß und die Kosten 
des Verfahrens entscheidet die Kreisregierung bezw. die genannte Abtheilung der Central- 
stelle1). Die Gebühren der Feldmesser sind durch die Verf. vom 22. Dez. 1873 geregelt. 
§ 96. Das Forstwesen 2). A. Die Forstwirthschaftspflege. Soweit der Staat selbst 
Besitzer von Waldungen ist, also bezüglich der Staatswaldungen, soll zwar nach theore- 
tischen Grundsätzen die Bewirthschaftung in der Weise erfolgen, daß nicht nur das Interesse 
des Fiskus dabei gewahrt ist, sondern daß auch der Gesammtheit die größtmöglichen Vor- 
theile aus derselben erwachsen. Da jedoch hier die Forstwirthschaftspflege von der Eigen- 
verwaltung, weil beide Funktionen in einer Hand vereinigt sind, rechtlich nicht zu scheiden 
ist, kann es sich an dieser Stelle nur um die Ausübung der Forstwirthschaftspflege 
gegenüber den Waldungen der Privaten und der Körperschaften handeln 5. 
1. Die Pflege der Privatwaldwirthschaft"). Diese besteht im Wesent- 
lichen in der Aufsicht des Staats zur Sicherung der Privatwaldungen gegen Ausrodung, 
ordnungswidrige Bewirthschaftung und Benutzung, und zur Erhaltung von sog. Schutz- 
waldungen. Als „Wald“ gelten hierbei alle Grundstücke, welche, als zur Gewinnung 
von Holz sowie der mit der Holznutzung verbundenen Nebennutzungen auf die Dauer 
bestimmt, von der Forstpolizeibehörde unter die Forsthoheit des Staates gestellt sind. — 
Zur Ausstockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der Veränderung und blei- 
benden Benutzung desselben zu andern Zwecken als der Holzzucht ist die Genehmigung 
der Forstpolizeibehörde und zwar des Finanzministeriums erforderlich 2). Wird ein Privat- 
wald ohne diese Genehmigung ausgestockt, so muß dessen Wiederaufforstung ) im Zwangs- 
weg geschehen, indem dem Waldbesitzer die Wiederaufforstung — neben der ihn treffen- 
den Strafe — in bestimmter Weise vorgeschrieben und wenn die Auflage nicht befolgt 
wird, die Wiederbestockung auf Kosten des Waldbesitzers vom Forstamt vollzogen wird. 
Letzteres gilt auch in andern Fällen, wenn ein zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit 
oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos wurde und nicht innerhalb der vom Forst- 
amt bestimmten Frist wieder zu Wald angelegt wird. 
Bei Waldungen, welche wegen der örtlichen Verhältnisse zu Abhaltung von Gefahren, 
z. B. des Abrutschens und Bodenabschwemmens im Bestande zu erhalten sind, oder zum 
Schutz gegen Windschaden für die angrenzenden Waldungen dienen, ist zu einer 
kahlen Abholzung oder starken Lichtung Genehmigung des Forstamts nothwendig. Die 
Waldungen, welche dieser Beschränkung unterliegen sind dem Besitzer durch das Forstamt 
mittels schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen?. 
Wenn wegen ordnungswidriger Bewirthschaftung oder Benützung, ins- 
  
erklärten Feldmesser bestellt und vom Oberamte in Pflichten genommen.) Ueber die Anfertigung 
der Meßurkunden vgl. d. angef. M.V. v. 1. Aug. 1894, § 36. 
1) Vgl. die Königl. V.O. v. 20. Dez. 1873 §§ 19 ff., woselbst das Nähere. 
2) Vgl. Schwappach im W. d. d. V.R. 1 S. 435 u. die dort S. 441 weiter angeführte 
Litt. Graner, die Forstbetriebseinrichtung, Tübingen 1889. 
3) Bezüglich der Staatswaldungen s. o. S. 212, 216. 
4) Vgl. das Forstpolizei G. v. 8. Sept. 1879 Art. 1—17; Instr. d. Forstdir. v. 18. März 
1880 (A. Bl. 139) mit Zusätzen v. 23. Nov. 1883 (A. Bl. S. 360), M.V. v. 20. Febr. 1883 betr. die 
Organisation des forstlichen Versuchswesens. 
5) S. d. angef. Ges. Art. 3—8, 18. 
6) S. Art. 10 a. a. O. 
7) S. Art. 9 a. a. O.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment