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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Schulwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 102. A. Die Volksschule und ihre Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • § 101.
  • I. Das Schulwesen.
  • § 102. A. Die Volksschule und ihre Organisation.
  • § 103. B. Die höheren Lehranstalten.
  • § 104. C. Die Fachschulen.
  • § 105. D. Die Hochschulen und andere akademische Anstalten.
  • § 106. E. Die übrigen Bildungsanstalten.
  • II. Das Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

362 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltg. III. Die Verwaltg. d. Kirchen= u. Schulwesens. 8 102. 
und mindestens zwei Schullehrern fungirt einer derselben als Aufsichtslehrer, welcher in 
derselben Weise bestellt wird, aber nur die äußere Schulordnung zu überwachen hat ?. 
Im Uebrigen steht die Ortsschulaufsicht in vermuthetem Auftrage des Staates dem Pfarrer 
derjenigen Konfession zu, welcher der Schullehrer angehört oder welchen unter mehreren 
solchen die Oberschulbehörde mit der Schulaufsicht beauftragt hat. Diese Funktion eines 
Ortsschulaufsehers kann jedoch dem Geistlichen jederzeit von der Staatsbehörde 
wegen Unbrauchbarkeit oder Dienstverfehlungen abgenommen und einem Stellvertreter 
übertragen werden?:). Dem Geistlichen als Ortsschulinspektor steht die Ortsschul- 
behörde zur Seite; s. über diese oben S. 247). Diese örtlichen Aufsichtsbehörden 
sind theils dem Oberamte, theils dem Bezirksschulaufseher, theils dem gemeinschaft- 
lichen Bezirksamte in Schulsachen (d. h. dem Oberamtmann in Verbindung mit 
dem Bezirksschulaufseher (s. Königl. V.O. vom 23. Aug. 1825) untergeordnet. 
Zum Bezirksaufseher wird von der Oberschulbehörde der Dekan oder einer der 
Geistlichen derjenigen christlichen Konfession, welcher die ihm untergebenen Schullehrer ange- 
hören, in widerruflicher Eigenschaft bestellt; von derselben wird auch der Umfang des 
Bezirks bestimmt. Der Geschöftskreis dieser Aufsichtsbeamten ist durch die Min. Verf. 
v. 11. November 1865 näher geregelt.). Für die Vornahme der Schulvisitationen 
und für ihren allgemeinen Amtsaufwand werden dieselben aus der Staatskasse ent- 
schädigt ). 
Die Oberschulbehörde für die evangelischen Schulen ist das evangelische Kon- 
sistorium, für die katholischen der katholische Kirchenrath, jedoch unbeschadet der bischöf- 
lichen Befugnisse hinsichtlich des Religionsunterrichts in den katholischen Schulen )). Zum 
Wirkungskreise der Oberschulbehörden gehört die Handhabung der Schulgesetze, die Prü- 
fung der Schullehrer, die Bestellung der Lehrämter durch Ernennung bezw. Bestätigung 
der Bediensteten; die Aufsicht über die Amtsführung und das sittliche Betragen der Lehrer, 
die Sorge für die Erhaltung der Schulgebäude und der Schulfonds und die Aufsicht über 
die Schullehrerseminarien und die übrigen für Schulzwecke errichteten Anstalten. 
Dem evangelischen Konsistorium sind für die geschäftliche Behandlung von 
Volksschulsachen zwei Schulmänner als außerordentliche Mitglieder beigegeben; auch finden 
die Berathungen desselben als Oberschulbehörde in besonderen Sitzungen — getrennt von den 
Berathungen des Konsistoriums als Oberkirchenbehörde — statt. Ebenso ist dem katho- 
lischen Kirchenrath für Volksschulsachen ein außerordentliches Mitglied beigegeben, 
welches allen Sitzungen des Kollegiums in solchen Sachen anzuwohnen hat. 
Die Aufsicht über die israelitischen Volksschulen (s. oben II Nr. 2) wird 
— in Verbindung mit dem Schultheißen und den gewählten Vorstehern der israelitischen 
Gemeinde — von dem Geistlichen derjenigen christlichen (protestantischen oder katholischen) 
Konfession geführt, welcher die Mehrheit der Ortseinwohner angehört; nach demselben 
  
1) S. d. M.V. v. 11. Sept. 1865. 
2) Vgl. Schul G. v. 1836 Art. 72 und das Ges. betr. das Verhältniß der Staatsgewalt zur 
kath Kirche v. 30. Jan. 1862 Art. 5 Abs. 4, Verf. v. 3. Mai 1866 II u. M.V. v. 12. April 1894 
a. a. O. 
3) Vgl. hierüber das Ges. v. 13. Juni 1891 betr. die Ortsschulbehörden u. die Vollz-Verf. 
v. 13. Nov. 1891; und bezüglich des Wirkungskreises der Ortsschulbehörden und Ortsschulinspektoren 
die Verf. v. 3. Mai 1866 mit der angef. M.V. v. 12. Apr. 1894. # 
4) Der Bezirksschulaufseher hat namentlich sämmtliche Volksschulen seines Bezirks alle zwei 
Jahre zu vifitiren, die Konferenzen der Schullehrer zu leiten, die Leistungen der Lehrer, der Orts- 
schulaufseher und der Ortsschulbehörde zu überwachen. 
5) Schulges. Art. 76 u. 77; über die Schullehrerkonferenzen und die Bezirksschul- 
versammlungen f. o. 
6) A. a. O. Art. 79.
	        

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