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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. II. Das Verhältniß des Staats zur evangelischen Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • § 101.
  • I. Das Schulwesen.
  • II. Das Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche.
  • § 107. A. Geschichtlicher Ueberblick. B. Das geltende Recht.
  • § 108. I. Gemeinsame Normen der Verfassung.
  • § 109. II. Das Verhältniß des Staats zur evangelischen Kirche.
  • § 110. III. Das Verhältniß des Staats zur katholischen Kirche.
  • § 111. IV. Die rechtliche Stellung der israelitischen Kirche und anderer Religionsgenossenschaften.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

8 109. Das Verhältniß des Staates zur evangelischen Kirche. 377 
gemeinden vom 29. Juli 1888 und durch das kirchliche Gesetz vom gleichen Tage zur 
Abänderung der vorangeführten V. O. vom 20. Dez. 1867, betreffend die Einführung 
der Landessynode ½. 
a) Als Oberkirchen-Behörde fungirt, wie bemerkt, das Konsistorium 2). Sein 
kirchlicher Wirkungzkreis erstreckt sich auf die Handhabung der Kirchengesetze, die Wahrung 
der Lehre, des Gottesdienstes, der Kirchengebräuche und der kirchlichen Ordnung; die 
Prüfung der Geistlichen ), die Stellung der Anträge bei Besetzung der Kirchenämter, 
die Aufsicht über die Amtsführung und das Betragen der Geistlichen und die Sorge 
für das kirchliche Vermögen ). Ueber die Funktion des Konsistoriums als Oberschul- 
behörde s. v. S. 362. 
Unter dem Konsistorium stehen die sechs Generalate mit 49 Dekanatämtern. Letz- 
teren sind die einzelnen Kirchengemeinden unterstellt, welche zunächst durch die Ortsgeist- 
lichen verwaltet werden?). 
b. Dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens steht in Beziehung auf das 
Kirchenregiment die Vermittelung der landesherrlichen Entschließungen auf die Anträge 
des evangelischen Konsistoriums und des Synodus zu. Diese Anträge sind dem Staats- 
oberhaupte stets in Urschrift vorzulegen. Außerdem hat das Kultministerium in inneren 
evangelischen Kirchenangelegenheiten nur mitzuwirken, soweit es sich um die Dienstaufsicht 
über die landesherrlichen Kirchenregimentsbehörden oder um gemischte kirchlich-staatliche 
Sachen handelt. · 
Das evangelische Konsistorium ist jedoch für sich oder in seiner Erweiterung zum 
Synodus auch zu unmittelbarem Vortrage an den Landesherrn ermächtigt, wenn es bei 
der von dem Ministerium unterlassenen Uebermittelung eines Antrages an den König sich 
nicht beruhigen zu können glaubt oder von ihm durch eine vom Konsistorium ausgegangene 
oder vermittelte Verfügung eine kirchengesetzliche Vorschrift oder ein anerkannter Grund- 
satz der Kirche oder sonst ein kirchengenossenschaftliches Recht oder Interesse verletzt oder 
mit Verletzung bedroht erscheint. Für den Fall, daß der Kultusminister der evangelischen 
Kirche nicht angehören sollte, ist dem Könige vorbehalten, über die Ausübung der inneren 
kirchlichen Aufträge durch ein Mitglied der evangelischen Kirche weitere Verfügung zu 
treffen ?). 
2. Die Landessynode ist die Vertretung der Gesammtheit der evangelischen Kirchen— 
gemeinden?). Sie besteht aus 50 von den Diöcesansynoden auf 6 Jahre gewählten Ab— 
  
1) Auf Grund der in Art. XV des letzteren Gesetzes ertheilten Ermächtigung fand dann eine 
Neuredaktion der Synodal Ordnung durch das Konsistorium statt unter dem Titel „Landessynodal- 
ordnung von 1888“; dagegen ist eine neue Fassung der Diöcesansynodalordnung von 1854 (mit 
Rücksicht auf die in dem Gesetz über die Kirchengemeinden v. 29. Juli 1888 enthaltenen Abände- 
rungen) nicht erfolgt; s. über diese ganze Gesetzgebung Steinheil: die Gesetze und Verfügungen 
über die Kirchengemeinden und Synoden der evang. Landeskirche, Stuttgart 1890. 
2) Die Organisation der evangelischen Kirche gehört zwar dem Kirchenrechte, nicht dem 
Staatsrechte an, muß aber zur Abgrenzung des staatlichen Aufsichtsrechts wenigstens berührt werden. 
3) Vgl. hierüber die V.O. v. 21. Febr. 1829 betr. die Dienstprüfung der evangelischen 
Kirchendiener und die Verf. v. 15. Juni u. 26. Aug. 1848. 
4) Dahin gehört auch die unmittelbare Verwaltung der allgemeinen kirchlichen Fonds (Be- 
soldungsverbesserungsfonds, geistlicher Unterstützungsfonds und geistliche Wittwenkasse). 
5) Ueber die exceptionelle Stellung in kirchlicher und politischer Beziehung, welche den beiden 
zur evangelisch-lutherischen, wenn auch nicht zur Landeskirche gehörigen separatistischen Gemeinden 
Kornthal und Wilhelmsdorf durch eine — noch vor der Gründung der württemberg. Verf. — unter 
dem 22. Aug. 1819 erlassenen Königl. V. O. eingeräumt wurde, vgl. Mohl, II S. 511, Wächter 1 
1073. Ein Theil dieser Privilegien ist jetzt durch die Reichsgesetzgebung außer Wirkung gesetzt; 
s. auch Rieker a. a. O. S. 43. 
6) S. die II. V.O. v. 20. Dez. 1867 §§& 1—4. 
7) So nach der jetzigen Fassung der Landessynodalordnung, um das Zusammenwirken der
	        

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