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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
sutner_s_v_recht_bayern_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
Author:
Sutner, Carl August von
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
Edition title:
Zweite Ausgabe
Scope:
258 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Title page
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Full text

$ 10. Ortsgemeinden. 91 
wenn ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht, kann 
die Heimat auf Ansuchen vertragsmäßig verliehen 
und können hierbei mit dem Bewerber entsprechende 
Bedingungen vereinbart werden; in Gemeinden mit 
Stadtverfassung ist zu einer solchen Verleihung die 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforder- 
lich), d) durch einseitige Erklärung des Heimatsuchers 
(nur nach Pfälzer Recht und nur für Pfälzer), endlich 
e) durch Ersitzung (nach vier- bzw. siebenjährigem 
Aufenthalte für heimatlose Staatsangehörige unter 
denselben Voraussetzungen, unter denen sonst der 
Anspruch auf Heimatverleihung erworben wird). Als 
Gegenleistung für die Vorteile der Heimat kann 
unter Umständen eine Heimatgebühr gefordert werden, 
die für die Landesteile diesseits des Rheines und 
für die Pfalz verschieden geregelt ist. Der Verlust 
der Heimat tritt ein durch Erwerb einer neuen 
Heimat, durch Verlust der bayerischen Staatsangehörig- 
keit, bei Frauen durch Verehelichung mit einem 
Heimatlosen, durch Untergang der Gemeinde oder 
Lostrennung derselben vom bayerischen Staatsgebiete. 
Wiederaufhebung des Heimaterwerbes durch die Ge- 
meinde ist nur nach pfälzischem Rechte in dem Falle 
möglich, wo ein Pfälzer die Heimat durch einseitige 
Erklärung erworben hat. Heimatlos ist, wer keine 
nachweisliche Heimat oder nachweislich keine Heimat 
hat; Heimatlose, die sich im Staatsgebiete aufhalten, 
müssen an Stelle der wirklichen eine vorläufige Heimat 
haben; die Zuweisung erfolgt durch die zuständige 
Behörde; an Landesfremde jedoch nur dann, wenn 
die Ausweisung nicht durchführbar ist, und zwar 
bei Findelkindern an die Gemeinde des Fundortes 
oder, falls dieser einer Gemeinde nicht angehört, in 
einer zu bestimmenden Gemeinde des Verwaltungs- 
bezirks, zu dem der Fundort gehört; bei anderen 
Personen an die Gemeinde, in der sie sich in den
	        

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