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Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1870_71
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Beilage. Gesetzblatte für das Königreich Bayern von 1870/71 enthaltend das Reichsgesetz vom 22. April 1871 und die hiedurch im Königreiche Bayern eingeführten Gesetze des vormaligen Norddeutschen Bundes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundes-Angehörigen im Auslande.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetzblatt für das Königreich Bayern von den Jahren 1870 und 1871.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Register zu dem Gesetzblatte für das Königreich Bayern von den Jahren 1870 und 1871.
  • Beilage. Gesetzblatte für das Königreich Bayern von 1870/71 enthaltend das Reichsgesetz vom 22. April 1871 und die hiedurch im Königreiche Bayern eingeführten Gesetze des vormaligen Norddeutschen Bundes.
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht zur Beilage des Gesetzblattes für das Königreich Bayern von den Jahren 1870 und 1871.
  • Bekanntmachung, die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern betr.
  • Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern.
  • Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.
  • Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundesflagge.
  • Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868.
  • Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen.
  • Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken.
  • Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten.
  • Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze.
  • Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes.
  • Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung.
  • Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen.
  • Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundes-Angehörigen im Auslande.
  • 4. Mai 1870. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Ausgabe von Banknoten.
  • Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld.
  • Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln.
  • Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde.
  • Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen.
  • Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe.
  • Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Gesetz über die Abgaben von der Flößerei.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.
  • Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.
  • Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken.
  • Sachregister zur Beilage des Gesetzblattes für das Königreich Bayern von den Jahren 1870 und 1871.

Full text

— 388 — 
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von 
einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, 
wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eldesstattliche Versicherung über die 
Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die 
sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. 
K. 4. 
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten, welche die Vornamen, 
die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Ver- 
lobten und ihrer Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der Thüre oder 
an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder in der Kanzlei des Beamten eine Woche 
hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint an dem Amtssitz des Beamten eine Zeitung, so ist 
die Bekanntmachung außirdem einmal darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor 
Ablauf des dritten Tages von dem Tage an zulässig, an welchem das die Bekanntmachung 
enthaltende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an dem bezeichneten Orte erscheinenden 
Zeitungen hat der Beamte die Wahl. 
g. 6. 
Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb ber letzten sechs Monate ihren 
Wohnsitz außerhalb des Amtsbereichs (F. 1) des Beamten gehabt hat, so muß die Bekannt- 
machung des Aufgebots auch an dem früheren Wohnsitze nach den dort geltenden Vorschriften 
erfolgen, oder ein gehörig beglaublgtes Zeugniß der Obrigkelt des früheren Wohnortes 
darüber beigebracht werden, daß daselbst Ehehindernisse in Betreff der einzugehenden Ehe 
nicht bekannt seien. 
8. 6. 
Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote (88. 4 
und 5) ganz dispensiren. 
S. 7. 
Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die 
Balobten einzeln und nach einander gerichtete felerliche Frage des Beamten:
	        

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