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Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
gebhard_preuss_rechtsbuch
Titel:
Das Preußische Rechtsbuch.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
gebhard_preuss_rechsbuch_1_1900
Titel:
Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band.
Bearbeiter / Herausgeber:
Gebhard, Ferdinand
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
W. Herlet
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Preußische Rechtsbuch.
  • Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Volltext

214 Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung. Vorbemerkung. 
ein gemeinschaftliches oberes Gericht für die mehreren Grundbuchämter 
nicht vorhanden, liegen etwa beide im Bezirk eines verschiedenen Ober- 
landesgerichts, so entscheidet der Justizminister. 
Dasselbe gilt, wenn es streitig oder ungewiß ist, welches von 
mehreren Grundbuchämtern für ein bestimmtes Grundstück zuständig ist. 
Im Falle des Absatz 2 § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist 
zuständig das Grundbuchamt für das Grundstück, welchem das andere 
Grundstück zugeschrieben werden soll. 
Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag auf Eintragung in das 
Grundbuch, z. B. eines neuen Eigentümers oder einer Hypothek, gestellt 
worden ist, kann von großer Wichtigkeit werden, denn von der Reihen- 
folge der Anträge hängt die Reihenfolge der Eintragung und die Reihen- 
folge im Recht ab. Deshalb muß der Grundbuchrichter oder der Ge- 
richtsschreiber auf jeden Antrag ein sogenanntes „Präsentatum“ oder 
„Präsentationsvermerk“ setzen, aus dem Jahr, Tag, Stunde und 
Minute des Einganges des Antrages ersichtlich ist. Diesen Ver- 
merk kann nach Artikel 4 nur der Grundbuchrichter oder der mit Füh- 
rung des Grundbuchs beauftragte Gerichtsschreiber mit Wirksamkeit 
auf den Antrag setzen, kein anderer Richter oder Gerichtsschreiber des- 
selben oder eines anderen Gerichts. Maßgebend ist also beispielsweise 
nicht der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag auf der Anmeldestube zu 
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt wird, sondern erst der Zeit- 
punkt, in welchem der Antrag von der Anmeldestube aus zum Grund- 
buchamt gegeben wird. 
Bei großen Amtsgerichten sind häufig mehrere Grundbuch-Ab- 
teilungen. Bezieht sich nun ein Eintragungsantrag auf mehrere Grund- 
stücke, die verschiedenen Abteilungen zugewiesen sind, so ist das Präsen- 
tatum des Grundbuchbeamten, der den Antrag zuerst bekommt, maß- 
gebend auch für die anderen Abteilungen zugewiesenen Grundstücke. 
Der § 29 der Grundbuchordnung fordert, daß die zur Eintragung 
in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen, zum Beispiel die Ein- 
tragungsbewilligung, vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder 
durch öffentliche oder wenigstens öffentlich beglaubigte Urkunden nach- 
gewiesen werden. Wird eine solche Erklärung zu Protokoll gegeben, 
so ist nach Artikel 5 das Protokoll vom Richter aufzunehmen. 
Nach 8 12. der Grundbuchordnung hat der Staat den Beteiligten 
den von einem Grundbuchbeamten (Richter oder Gerichtsschreiber) durch 
vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht zugefügten 
Schaden nach Maßgabe des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu er- 
setzen, d. h. der Staat braucht den Schaden nicht zu ersetzen, wenn der 
Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsmittel nicht eingelegt
	        

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