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Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Monograph

Persistent identifier:
gesetz_vhd_1917
Title:
Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gutenberg (Fr. Zillessen)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • III. Stimmabgabe.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

— 14 — 
Abkehrschein nach dem Hilfsdienstgesetz, nicht aber die Ab— 
gangsbescheinigung nach der Gewerbeordnung, die Zeugnisse 
oder Inpalidenkarten vorenthalten. 
Durch das Gesetz ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit 
durchaus nicht abgeschnitten, die Arbeitsstelle auch ohne 
Abkehrschein und ohne Anrufung des Schlichtungsaus- 
schusses zu verlassen und sich einen neuen Arbeitgeber zu 
suchen; dieser darf ihn aber erst nach einer zweiwöchigen 
Frist ohne Abkehrschein einstellen, sonst macht er sich straf- 
fällig (§ 18, Ziffer 2). Das Kriegsamt hat in Aussicht 
gestellt, daß die Schlichtungsausschüsse in besonderen Fällen 
berechtigt sind, auch ohne Anrufung eines der Teile die 
Frage zu prüfen, ob eine schuldhafte Entziehung des Ar- 
beitnehmers von der Hilfsdienstpflicht vorliegt. Straf- 
bestimmungen für Arbeitnehmer sieht § 18, Ziffer 1 
vor, wenn sich der Arbeiter beharrlich weigert, die 
ihm zugewiesene Hilfsdienstarbeit zu verrichten. 
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine 
angemessene Verbesserung der Arbeits- 
bedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten. 
Diese Gesetzesbestimmung hat schon zu großen Störun- 
gen der Betriebe geführt. Im eigensten Interesse der Ar- 
beitgeberschaft ist zu verlangen, daß sie aus Solidaritäts- 
gefühl jedes Herausziehen von Arbeitern aus Hilfsdienst- 
betrieben unterläßt und auf gegenseitiges Ueberbieten der 
Löhne grundsätzlich verzichtet. 
Das Wort „angemessen“ ist sehr dehnbar, und hat zu 
den denkbar verschiedensten Auslegungen Anlaß gegeben. 
Wenn jedes höhere Lohnangebot genügen soll, dem Arbeiter 
den Abkehrschein zu bewilligen, so würde der Zweck des 
Gesetzes, stabile Verhältnisse in der Belegschaft eines Be- 
triebes zu schaffen, hinfällig werden. — Aus solcher Er- 
kenntnis hat sich bei dem seit langem bestehenden Kriegs- 
ausschuß für die Metallbetriebe Groß-Berlins bezüglich der 
Lohnfrage die Praxis herausgebildet, daß eine „ange- 
messene Verbesserung“ nur dann als vorliegend erachtet 
wurde, wenn der Arbeiter aus unangemessenen Lohnbe- 
dingungen durch den Wechsel der Arbeitsstelle zu angemesse- 
nen Lohnbedingungen gelangen konnte. Es wäre danach 
zu trachten, daß die Praxis des Berliner Kriegsausschusses
	        

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