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Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Monograph

Persistent identifier:
gesetz_vhd_1917
Title:
Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gutenberg (Fr. Zillessen)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Vorbereitung der Wahl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Wahlausschreiben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • § 5. Wählerlisten.
  • § 6. Wahlausschreiben.
  • § 7. Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerliste.
  • § 8. Vorschlaglisten. Listenvertreter.
  • § 9. Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten.
  • § 10. Ungültige Vorschlagslisten.
  • § 11. Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe.
  • III. Stimmabgabe.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

— 43 — 
86. 
Wahlausschreiben.) 
Der Wahlleiter (Wahlvorstand hat spätestens 20 Tage') 
vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (8 13 Abs. 1) ein 
Wahlausschreiben zu erlassen. 4 
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der zu wählenden Aus- 
schußmitglieder und Ersatzmänner zu veröffentlichen und anzu- 
geben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Einsprüche 
gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 
drei und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis 
darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt 
werden, die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des 
Aushanges (Abs. 3)7) bei dem Wahlleiter (Vorsitzenden des 
Wahlvorstandes) eingehen, und daß die Stimmabgabe an die 
zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, 
wo die Vorschlagslisten nach ihrer Zulassung (§ 9) zur Ein- 
sicht der Wähler ausliegen, wo die Wähler den Wahlumschlag 
(§ 12 Abs. 2) empfangen sowie wann und wo (§ 13 AbsK. 1) 
sie den Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können. 
Endlich ist im Wahlausschreiben mitzuteilen, wo die Wahl- 
ordnung zur Einsicht ausliegt. 
Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist 
an einer oder mehreren geeigneten, allen Wahlberechtigten zu- 
gänglichen Stellen, die der Wahlleiter (Wahlvorstand) bestimmt, 
bis zum letzten Tage der Stimmabgabe (§ 13 Abs. 1) oder 
bis zu dem Tage, an dem bekannt gemacht wird, daß eine 
Stimmabgabe nicht stattfindet (§ 11 Abs. 4), auszuhängen 
und in lesbarem Zustand zu erhalten. 
2) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang 
unter Nr. 1 abgedruckt. 
*) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht 
hiernach für die eigentliche Wahl ein Zeitraum von drei 
Wochen zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem 
aus. Beispiel für die Fristberechnung: Letzter Tag der Stimm- 
abgabe: 23. 2. 1917, Aushang des Wahlausschreibens: 2. 2. 1917. 
!) Beispiele für Fristberechnung: Erster Tag des Aus- 
hanges: 2. 2. 1917. Ende der Einspruchsfrist: 5. 2. 1917. Ende 
der Listeneinreichungsfrist: 9. 2. 1917.
	        

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