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Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Monograph

Persistent identifier:
gesetz_vhd_1917
Title:
Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gutenberg (Fr. Zillessen)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Vorbereitung der Wahl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerliste.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • § 5. Wählerlisten.
  • § 6. Wahlausschreiben.
  • § 7. Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerliste.
  • § 8. Vorschlaglisten. Listenvertreter.
  • § 9. Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten.
  • § 10. Ungültige Vorschlagslisten.
  • § 11. Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe.
  • III. Stimmabgabe.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

— 44 — 
87. 
Entscheidung von Einsprüchen gegen die 
Wähler liste. 
Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste (§8 5, 6 Abs. 2) 
ist vom Wahlleiter (Wahlvorstande) mit tunlicher Beschleuni- 
gung zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, 
so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Die Entschei- 
dung ist dem Beschwerdeführer vor dem Beginne der für die 
Stimmabgabe gesetzten Frist (§ 13 Abs. 1) mitzuteilen; sie kann 
nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten 
werden. 8 
8. 
Vorschlagslisten.) Listenvertreter. 
Jede Vorschlagsliste soll wenigstens so viel nach § 3 wähl- 
bare Bewerber nennen, wie Ausschußmitglieder und Ersatz- 
männer zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter 
fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge 
aufzuführen und nach Familien= und Vor= (Ruf-) Namen, Beruf 
und Wohnort zu bezeichnen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlbe- 
rechtigten unterschrieben sein. Ist nicht einer der Unterzeichner 
ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste bezeichnet, so 
kann jeder Unterzeichneter als Listenvertreter angesehen wer- 
den. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem 
Wahlleiter (Wahlvorstande) die zur Beseitigung von Anstän- 
den erforderlichen Erklärungen abzugeben. Unterzeichnet ein 
Wähler mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur 
auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den 
übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die 
von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig 
eingereicht, so gilt die Unterschrift auf derjenigen Liste, welche 
der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von 
höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unter- 
zeichner, so entscheidet das Los. Weist eine Vorschlagsliste in- 
solge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene Zahl von 
Unterschriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung 
der fehlenden Unterschriften binnen einer ihm zu setzenden 
*) Ein Muster für die Vorschlagsliste im Anhang unter 
Nr. 3 abgedruckt. schlagslis hang
	        

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