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Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Monograph

Persistent identifier:
gesetz_vhd_1917
Title:
Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gutenberg (Fr. Zillessen)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Organisation.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Arbeitsvermittlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Offene Stellen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • III. Stimmabgabe.
  • § 12. Stimmzettel und Wahlumschläge.
  • § 13. Die Abgabe der Stimmzettel.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

— 65 — 
c) für die militärischen Stellen grundsätzlich bei der Hilfs- 
dienstmeldestelle. 
V. Der Verkehr der Arbeitsnachweise untereinander. 
a) Die Arbeitsnachweise tauschen weitestgehend ihre Stellen- 
angebote und Meldung der offenen Stellen aus. 
b) Ueberschüssige Meldungen beider Art, die dann noch 
bleiben, werden an die Hilfsdienstmeldestelle gegebeen. 
„) Die Hilfsdienstmeldestellen geben die Meldungen, die sie 
nicht vermitteln können, an die Zentralauskunftsstellen. 
d Die Zentralauskunftsstellen geben die Meldungen, die sie 
nicht selbst oder durch Abgabe an die geeigneten Arbeitsnachweise 
ihres Bereiches vermitteln können, durch die Kriegsamtstelle an 
das Kriegs-Arbeits-Amt. 
VI. Berufsberatung. 
Bei jeder Hilfsdienstmeldestelle wird besonders für die 
Personen, die einen neuen Beruf aufnehmen wollen, eine Berufs- 
beratung angegliedert. Für die Orte mit nur einem Arbeitsnach- 
weis, bei denen die Schaffung einer Berufsberatung aus Per- 
sonalfragen oder sonstigen Gründen auf Schwierigkeiten stößt, 
wird sie bei der nächstliegenden Berufsberatungsstelle zu erfolgen 
haben. Die Berufsberatung wird in den meisten Fällen nur 
mündlich erledigt werden können. 
VII. Die Organisation soll baldmöglichst durchgeführt werden. 
Wo schon andersgeartete Einrichtungen, die sich gut bewährt 
haben, bestehen, muß darauf Bedacht genommen werden, daß sich 
der Uebergang allmählich ohne gewaltsame Umänderung voll- 
ziehe. Die Hauptsache bleibt, daß sich die Arbeitsvermittlung 
schnell und ohne Störung vollzieht, nicht das Schema. Kurze 
Meldungen über den Stand der Organisation sind bis zum 
15. Februar an das Kriegs-Arbeits-Amt einzureichen. 
Zusatz: Diese einheitliche Organisation findet zunächst 
folgende Einschränkung: 
Die Ablösung von Militärpersonen durch Hilfsdienstpflich- 
tige muß sofort geschehen und ist auch bereits in vollem Gange. 
Nun ist aber die Organisation des Arbeitsnachweiswesens 
für den Hilfsdienst zurzeit noch nicht durchgeführt. Es bedarf 
deshalb zunächst für die Gruppe lI, 1. einer Meldestelle, die 
schon zurzeit voll arbeitsfähig ist.
	        

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