Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Bürgerkunde.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Der Handel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • A. Der Handel.
  • B. Die Eisenbahnen.
  • C. Post und Telegraphie.
  • D. Das Bauwesen, Wege- und Wasserrecht.
  • E. Die Binnenschiffahrt.
  • F. Die Seeschiffahrt.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Eisenbahnen 405 
5. Für die Förderung und Vertretung der Interessen des Handels 
und der Gewerbe, der Industrie und des Bergbaus sind in Bayern 
Handelskammern und Handelsgremien pgebildet. 
Für jeden Regierungsbezirk hat mindestens eine Handelskammer zu 
bestehen. Die Handelsgremien werden für einzelne Orte oder kleinere 
Bezirke, in denen ein Bedürfnis besteht, errichtet. Die Handels- 
kammern bestehen aus gewählten Mitgliedern und aus Abgeordneten 
der Handelsgremien. 
Wahlberechtigt sind die Interessenten des Bezirkes der Kammer. 
Bei den Handelskammern bestehen Ausschüsse der Kleingewerbe- 
treibenden und der Handlungsgehilfen und der technischen Ange- 
stellten. Für die Handelsgremien sind wahlberechtigt die Inter- 
essenten des Bezirks des Gremiums. Die Handelskammern sind dem 
Ministerium des K. Hauses und des Aeußern untergeordnet, sie 
wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Den Sitzungen wohnt 
ein von der Kammer des Innern der einschlägigen Regierung er- 
nannter Kommissär bei. Die Handelskammern haben sich zu dem 
Bayerischen Handelskammertag zusammengeschlossen. 
B. Die Eisenbahnen. 
1. Die seit dem vierten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts## 
entstandenen Eisenbahnen waren in den meisten Staaten zu- 
nächst Privatunternehmungen. Als sich aber bald ihre 
außerordentliche Bedeutung für den Verkehr herausstellte, der durch 
sie eine völlige Umwälzung erfuhr, und als sich zeigte, daß die Bahn- 
gesellschaften naturgemäß mehr ihre eigenen Interessen als die 
des Verkehrs verfolgten und nur die gewinnbringenden Strecken aus- 
bauten, übernahmen die meisten Staaten die Privatbahnen und gin- 
gen dauernd zu dem Staatsbahnsystem über. Dieses System 
ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung des Eisenbahnnetzes über das 
ganze Land und die volle Berücksichtigung der Verkehrsinteressen; es 
wahrt zugleich besser das militärische Interesse für den Kriegsfall und 
ist überdies (wenigstens in manchen Staaten, z. B. in Preußen) eine 
wichtige Einnahmequelle des Staates geworden. 
Heutzutage sind in Deutschland die dem größeren Fernverkehr 
dienenden sog. Hauptbahnen oder Vollbahnen fast aus- 
schließlich Staatsbahnen, desgleichen überwiegend die sog. Neben- 
bahnen (Sekundärbahnen), welche die einzelnen Landesteile an die 
Die erste Eisenbahn trat im Jahre 1825 in England 
(zwischen den Städten Stockton und Darlington) ihre Fahrt an. In 
Deutschland wurde die erste Eisenbahn (zwischen Nürnberg und Fürth) 
im Jahre 1835 eröffnet. 
1233 
1235 
1236
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.