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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_der_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
goez_oeffentliches_recht_der_gegenwart_band_2_1908
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 56. Rechtsformen, Leitung, Kontrolle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel. Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 56. Rechtsformen, Leitung, Kontrolle.
  • III. Kapitel. § 57. Die Staatsverträge.
  • IV. Kapitel. Das Enteignungsrecht.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

Die Verwaltung. 219 
  
——— — — — — — — — — ——— — 
II. Kapitel. 
Die Verwaltung. 
Die Staatsverwaltung ist die freie Tätigkeit der Staatsregierung § 56. 
zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben innerhalb der durch die Rechtsordnung gezo- 
genen Grenzen. So verschieden die Aufgaben und die Bedürfnisse des Staates sind, 
so verschieden sind auch die Funktionen und die diesen entsprechenden Organe der Ver- 
waltung. Die Verwaltung ist hiernach nicht bloß Vollziehung der Gesetze; ihre Auf- 
gaben sind vielmehr durch die tatsächlich bestehenden Interessen des Staates wie die 
Aufgaben jedes anderen handlungsfähigen Organismus bestimmt und das Gesetz ist, 
wie gegenüber der Tätigkeit des Einzelnen, nur Schranke nicht Inhalt der Willens- 
tätigkeit. Die verschiedenen Gebiete, auf welche sich nach der gegenwärtigen Auf- 
fassung üer die Aufgaben des Staates die Tätigkeit der Verwaltung erstreckt, sind 
unter Festhaltung an der durch die württemberg. V. U. bestimmten Einteilung der 
Verwaltungsdepartements im achten Abschnitte in Verbindung mit den Organen, 
welche für jede einzelne Funktion bestehen, übersichtlich dargestellt 2). 
Der gesamten Verwaltungstätigkeit gemeinsam sind dagegen folgende Grundsätze: 
I. Die Rechtsformen, in welchen sich die Tätigkeit der Verwaltung vollzieht, 
sind teils: 
A. Berträge und zwar sowohl internationale (Staatsverträge i. e. S). 
und solche, welche dem Gebiete desinnern Staatsrechts angehören, als rein 
privatrechtliche Verträge, teils 
B. Befehle. Letztere sind entweder 
1. Verwaltungsverfügungen d. h. Befehle der Verwaltung, durch 
welche nicht sowohl Rechtsnormen aufgestellt (s. § 55) als Rechts erhältnisse 
geschaffen werden. Diese Befehle sind die Form, in welcher der Staat seine Herrschafts- 
rechte über die Einzelnen ausübt. Ihr Inhalt ist das Gebot an die der Staatsgewalt 
Unterworfenen, etwas zu tun, zu leisten oder zu unterlassen. Da die Staatsgewalt 
hierbei an die Schranken des Gesetzes gebunden ist, kommen bei jeder Verwaltungs- 
verfügung zwei Gesichtspunkte in Betracht: der tatsächliche, auf die Erfüllung der 
Staatsaufgabe gerichtete Inhalt des Befehls, welcher von dem freien, durch Rück- 
sichten der Zweckmäßigkeit bestimmten Ermessen der Verwaltung abhängt, und die 
rechtliche Begründung desselben d. h. die Frage, ob die Verfügung sich innerhalb der 
Grenzen des objektiven Rechtes bewegt. Durch diese Verbindung beider Elemente 
unterscheidet sich der Verwaltungsbefehl von dem Akte der Rechtsprechung, dem Ur- 
teilsbefehle, bei welchem die Staatsgewalt sich nur die Aufgabe setzt, das objektive 
Recht in der Anwendung auf das einzelne Rechtsverhältnis, unbeeinflußt durch andere 
Interessen, zu verwirklichen 2). 
Jeder Befehl der Staatsgewalt ist als Ausfluß der Herrschaftsrechte der letzteren 
den Untertanen gegenüber erzwingbar ssei es nun durch unmittelbare Zwangs- 
vollstreckung, sei es durch Anwendung von Ungehorsamsstrafen. Dies gilt auch von den 
1) Nur das Finanzwesen ist wegen seiner allgemeinen Bedeutung (auch für die Selbstver- 
waltung) im VI. Abschn. vorangestellt. 
2) S. Laband II 159 ff., Göz S. 1 ff.
	        

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