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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

110 Verfassungsurkunde. § 62. 
gerausschusses steigt mit der Einwohnerzahl (Art. 72 und 91). 
b) Nur den größeren Städten kommt die Befugnis zu, im Be- 
dürfnisfall ein oder mehrere besoldete Gemeinderats- 
mitglieder zu bestellen (Art. 72, 87, 88). 
c) Die Wahl der unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats 
und der Mitglieder des Bürgerausschusses erfolgt in den größeren 
Städten nach dem Grundsatz der verhältnismäßigen Ver- 
tretung der Wähler (Art. 73—84). 
d) Nach der Regelvorschrift ist die Bewilligung einer Ent- 
schädigung für Zeitversäumnis an die Mitglieder des 
Gemeinderats der Gemeindesatzung und die Festsetzung der Höhe 
der Taggelder einzelner Mitglieder des Gemeinderats und Bür- 
gerausschusses für einzelne Dienstverrichtungen und bei auswärtigen 
Dienstverrichtungen der Verordnung überlassen (Art. 29, 47); da- 
gegen haben in den großen Städten die unbesoldeten Mitglieder des 
Gemeinderats einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, 
der ebenso wie die Höhe der ihnen bei auswärtigen Dienstverrich- 
tungen zu gewährenden Entschädigung durch Gemeindesatzung be- 
stimmt wird; daneben kann in großen Städten auch Bürgeraus- 
schußmitgliedern für einzelne Dienstleistungen ein Taggeld gewährt 
werden. In den mittleren Städten darf das Taggeld über den 
normalen Betrag von 5 Mk. bis zum Betrag von 10 Mk., in den 
großen Städten bis zum Betrag von 15 Mk. erhöht werden (Art. 86). 
e) In den größeren Städten können für einzelne Verwaltungs- 
zweige zur Unterstützung des Gemeinderats Kommissionen ge- 
bildet werden, die sich von den Abteilungen des Gemeinderats 
(Art. 31) durch Mangel an Selbständigkeit und von den Aus- 
schüssen des Gemeinderats durch die nicht allein Mitglieder der 
Gemeindekollegien, sondern auch sonstige Personen umschließende 
Zusammensetzung unterscheiden (Art. 89). 
f) Dem Bürgerausschuß ist für seine Beratung und Beschluß- 
fassung im Verhältnis zum Gemeinderat, sowie für seinen Geschäfts- 
gang gemäß Art. 93, 94 in den größeren Städten größere Freiheit 
gelassen; auch ist die Notwendigkeit seiner Zustimmung bei der Er- 
werbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von Grundeigen- 
tum der Gemeinde durch einen höheren Wertbetrag bedingt (Art 92).
	        

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