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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. 8 65. 117 
b) Der Bürgerausschuß zählt in jeder Gemeinde ebenso 
viele Mitglieder, wie der Gemeinderat mit Einschluß des Ortsvor- 
stehers und der besoldeten Mitglieder (Art. 91). Die Mitglieder 
werden nach denselben Bestimmungen, wie die des Gemeinderats, 
auf vier Jahre gewählt; je nach zwei Jahren scheidet die Hälfte 
aus und wird in einer neuen Wahl ersetzt (Art. 45, 18). Der Bür- 
gerausschuß wählt nach jeder Teilerneuerung auf die Dauer von 
zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Bürgerausschuß- 
obmann) und einen oder mehrere Stellvertreter (Art. 51). Der 
Wirkungskreis des Bürgerausschusses ist in Art. 50 näher bestimmt. 
Neben der Ueberwachung der Gemeindeverwaltung steht ihm das 
Recht der Initiative zu: er darf in allen Gemeindeangelegenheiten 
dem Gemeinderat Vorschläge machen, der Gemeinderat ist ver- 
pflichtet, über solche Anregungen Beschluß zu fassen und diesen unter 
Angabe seiner Gründe dem Bürgerausschuß mitzuteilen. 
c) Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten Ge- 
meindebürgern auf einen Zeitraum von zehn Jahren gewählt; seine 
Wahl bedarf der Bestätigung durch die Regierung (Art. 56, 95). 
Sein Wirkungskreis ist im Art. 63 dahin bestimmt: 
„Der Ortsvorsteher bereitet die Verhandlungen des Gemeinde- 
rats und der zu gemeinsamer Sitzung zusammentretenden Gemeinde- 
kollegien vor, beruft ihre Versammlungen, führt in diesen den 
Vorsitz, leitet die Beratung, sorgt für den Vollzug der gefaßten 
Beschlüsse, gibt im Namen des Gemeinderats die erforderlichen 
schriftlichen Erklärungen ab und unterzeichnet die ergehenden Ver- 
fügungen, soweit nicht für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt 
oder beschlossen ist. 
Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung, 
namentlich die Verwaltung des Gemeindevermögens und erledigt 
in eigener Zuständigkeit diejenigen Geschäfte, die nicht nach Art. 30 
eine kollegiale Beschlußfassung erfordern, oder sorgt dafür, daß 
sie durch die Gemeindebeamten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, 
erledigt werden. Er handhabt die Ortspolizei nach den bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften, sorgt für Aufrechterhaltung der Ord- 
nung und hat sich der Gemeindeangehörigen anzunehmen.
	        

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