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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

188 Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 
von Grund und Boden benützend, erwarb Herzog Eberhard III. mit 
den Kammereinkünften erheblichen Grundbesitz nebst Gefällen und 
Umgeld, den er weder dem Herzogtum einverleibte noch mit dem 
Kammergut vereinigte, sondern zu einem eigenen Privatfami— 
lienfideikommiß gestaltete, das den Namen „Kammer- 
schreiberei-Gut“ führte, unter einem besonderen Verwalter 
stand und später noch vergrößert wurde. 
c) Das unter Herzog Christoph geschaffene evangelische 
Kirchengut (vgl. S. 2) wurde von dem Kirchenrat verwaltet, dem 
der Kirchenkasten und die Kirchenkastenverwaltung unmittelbar 
unterstellt waren, und bei dem zwei Rechenbanken, die Mannskloster- 
Rechenbank und die Frauenkloster-Rechenbank die Kontrolle übten. 
d) Kam der Fürst mit den Erträgen des Kammerguts nicht aus, 
so machte er Schulden; wegen der Tilgung dieser Schulden wandte 
er sich dann an die Stände, die sich unter bestimmten Bedingungen, 
insbesondere gegen Abstellung von Landesbeschwerden, oder gegen 
Anerkennung und Erweiterung ihrer Befugnisse zur Uebernahme 
und Tilgung dieser Schulden bereit erklärten (vgl. S. 3). Außer- 
dem verstanden sie sich auch zu freiwilligen Kammerbeiträgen. Aus 
dieser gelegentlichen Praxis entwickelte sich bald ein festes System. 
Den Landständen wurde zum Zweck der Beschaffung der erforderlichen 
Mittel innerhalb bestimmter Grenzen das Recht zur Erhebung 
von Steuern, ursprünglich Ablösungshilfe genannt, ein- 
geräumt. Waren so die Stände mit der Leistung von Kammerbei- 
trägen und der Uebernahme von Schulden an der Erhaltung und 
geordneten Verwaltung des Kammerguts interessiert, so bemühten 
sie sich bei günstiger Gelegenheit im Vertragswege die Unveräußer- 
lichkeit der Bestandteile des Kammerguts und mit der Aufstellung 
eines verbindlichen Kammerplans eine wirtschaftliche Verwendung 
seiner Erträge durchzusetzen. Die von den Ständen ausgeschriebenen 
Steuern trafen in der Hauptsache den Grundbesitz, Gebäudebesitz 
und den Gewerbebetrieb, daneben waren einzelne indirekte Abgaben 
(Akzise, Chausseegeld) zugelassen. Die Verwaltung dieser Steuern kam 
der Landschaft oder deren Ausschuß unter der Aufsicht des Herzogs 
zu. Die Städte und Aemter lieferten ihre Steueranteile an die 
„landschaftliche Einnehmerei"“ ab. Neben dieser Land-
	        

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