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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

210 Verfassungsurkunde. § 110. 
zeitlich vorangehen sollen, nicht erfüllt sind, ist die Steuerverwilligung 
von der Verfassung verboten; eine Uebertretung dieses Verbots 
schließt jedenfalls eine Abweichung von den Geboten der Verfas- 
sung, eine Aenderung der Verfassung für den einzelnen Fall in sich 
und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit in den zwei Kammern. 
Doch sind in diesem Punkte die Bestimmungen der Verfassungs- 
urkunde nicht immer streng eingehalten worden. Im Einverständ- 
nis mit der Regierung hat sich in der zweiten Kammer die Uebung 
eingeschlichen, ohne Rücksicht auf vorhandene Restmittel zunächst 
für Deckung des ordentlichen Staatsbedarfs die Steuern zu ver- 
willigen und dann erst für außerordentliche Staatsbedürfnisse über 
die Restmittel zu verfügen, ohne daß dabei die Erfordernisse einer 
Verfassungsänderung eingehalten werden 7. 
2. Der Nachweis des laufenden Staatsbedarfs 
wird gemäß § 111 durch Vorlegung des Hauptetats geführt. Wenn 
dabei der § 110 zwischen notwendigen und nützlichen Aus- 
gaben unterscheidet und der § 124 die Landstände zur Verwilli- 
gung der als notwendig erkannten Steuern verpflichtet, so sind 
unter notwendigen Ausgaben jedenfalls solche zu verstehen, zu deren 
Leistung eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt, sei es nun, daß es 
sich um eine unter dem Schutz der Gerichte stehende privatrechtliche 
oder öffentlichrechtliche Verbindlichkeit handelt, oder eine sonstige 
durch die ordentliche Gesetzgebung geschaffene Einrichtung bestimmte 
Ausgaben erfordert. Dem Steuerverweigerungsrecht der Stände ist 
durch die ordentliche Gesetzgebung eine Schranke gezogen, diese 
ordentlichen Gesetze dürfen durch das Finanzgesetz nicht aufgehoben 
und in ihrer Wirksamkeit gehemmt werden, sie sind für jedermann, 
auch für die Stände, insolange maßgebend, als sie nicht im Weg 
der ordentlichen Gesetzgebung geändert werden. Außer solchen 
Ausgaben, für die eine rechtliche Notwendigkeit vorliegt, 
gibt es auch Ausgaben, von deren Leistung der Fortbestand und 
die Integrität des Staatswesens abhängig sein kann, oder die 
durch das öffentliche Wohl dringend gefordert werden; sie lassen 
  
1) Auf die Verfassungs widrigkeit dieser Praxis ist in der Sitzung 
der Kammer der Abgeordneten vom 20. Mai 1887 (Prot. Bd. S. 891) 
in ausführlicher Begründung hingewiesen worden.
	        

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