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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

214 Verfassungsurkunde. 8 112. 
ligen. Nach § 111 steht den Ständen die Prüfung des Etats 
zu; nach § 112 wird der Etat, soweit bei dieser Prüfung die Ein- 
nahmen als begründet und die Ausgaben als notwendig oder nütz- 
lich befunden werden, von den Ständen anerkannt und als 
Maßstab und Grundlage der Steuerverwilligung angen ommen. 
In den ersten zehn Jahren nach der Einführung der Verfassung 
hat eine gesetzliche Feststellung bezüglich des Etats und eine Ver- 
öffentlichung desselben im Regierungsblatt nicht stattgefunden: in 
dem Gesetz vom 18. Juli 1824 über die Abgaben für die Etats- 
jahre 1824/26 und in dem Gesetz vom 9. Juli 1827 über die Ab- 
gaben von 1827/30 ist nur im Eingange darauf hingewiesen, daß 
der Hauptfinanzetat durch Verabschiedung mit den Ständen festge- 
stellt sei. Eine Aenderung trat in dieser Richtung mit dem Finanz- 
gesetz vom 26. April 1830 ein, sofern in dessen Art. 1 die Beträge 
des Staatsbedarfs für die einzelnen Rechnungsjahre in einer Ge- 
samtziffer und ebenso der Gesamtbedarf für die dreijährige Finanz- 
periode festgesetzt und außerdem der die Gesamtbeträge der einzelnen 
Kapitel enthaltende Hauptfinanzetat dem Gesetz als Beilage ange- 
fügt ist (vgl. S. 205 f.). In dieser Weise wird seither der Haupt- 
finanzetat veröffentlicht. Ueber den Inhalt des Etats, wie er durch 
die Beschlüsse der Ständeversammlung in Uebereinstimmung mit 
der Regierungsvorlage festgestellt wird, gibt diese Art der Ver- 
öffentlichung keinen Aufschluß. Daraus erhellt, daß auch die heutige 
Praxis dem mit den Ständen verabschiedeten und festgestellten Etat 
nicht den seiner inneren Natur widersprechenden rechtlichen Charakter 
gesetzlicher Bestimmungen beilegt. 
2. Aufstellung des Etats. Die staatliche Verwaltung 
kommt grundsätzlich dem König und seinen Behörden zu; auch bei 
der Aufstellung des Verwaltungsplans ist die Initiative der Re- 
gierung verfassungsmäßig gewahrt: Gesetzesentwürfe über Aufle- 
gung von Steuern, über die Aufnahme von Anlehen, über die Fest- 
stellung des Staatshaushalts, oder über außerordentliche im Etat 
nicht vorgesehene Ausgaben können nur vom König ausgehen; eben- 
so können Ausgabeposten nicht über den Betrag der von der Re- 
gierung vorgeschlagenen Summen erhöht werden (Verfassungsgesetz 
vom 23. Juni 1874 Art. 6 Abs. 2). Während sonst Gesetzesent-
	        

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