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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 112. 217 
Die Verfassungsurkunde weiß von solchen Nachtragsetats nichts; 
soweit ein Finanzgesetz Steuerverwilligungen oder sonstige gesetzliche 
Anordnungen enthält, können diese selbstverständlich nur durch ein 
Gesetz abgeändert werden; dagegen schreibt die Verfassungsurkunde 
für eine Ergänzung des Voranschlags der Einnahmen und Aus- 
gaben, solange sie die Steuerverwilligung nicht berührt, den Ge- 
setzgebungsweg nicht vor. 
e) Von dem Inhalt des den Ständen zugehenden Hauptfinanz- 
etats ist nur der dispositive Teil im Gegensatz zu den Er- 
läuterungen zur landständischen Verabschiedung bestimmt; die Er- 
läuterungen bilden keinen Gegenstand der ständischen Beschluß- 
fassung, die Verwaltung ist an sie formell nicht gebunden. 
) Seit 1871/73 (Rbl. v. 1872 S. 152) ist Württemberg von 
der dreijährigen Finanzperiod e (§ 112 Vu.) zur zwei- 
jährigen übergegangen; seit 1879 ist der Beginn des Etats- 
jahrs vom 1. Juli auf den 1. April verlegt. Daß eine Stände- 
versammlung den Etat auch über die ihrer Wirksamkeit durch die 
Verfassung gesteckte Zeit hinaus genehmigen kann, ist nicht mehr 
bestritten. 
3. Das landständische Prüfungsrecht. Zu dem § 111 
VU. wurde bei dessen Beratung in der Sitzung vom 16. Septem- 
ber 1819 von dem Vizepräsidenten von Weishaar bemerkt: „Es sei 
ausgesprochen, daß den Ständen das Erkenntnis über die Not- 
wendigkeit oder Nützlichkeit der Ausgaben im Staatshaushalt zu- 
stehe, von ihnen hänge es also ab, die Bedingungen festzustellen, 
unter welchen sie den Hauptetat als geprüft zu erkennen imstande 
seien und Erläutern heiße hier nichts anderes als Begründen, 
Rechtfertigen; immer aber hänge die Prüfung der Zulänglich- 
keit dieser Rechtfertigung von dem Erkenntnis der Stände ab.“ 
Die Stände haben den ihnen vorgelegten Etat nach den be- 
reits erörterten Gesichtspunkten zu prüfen und auf Grund dieser 
Prüfung durch Beschlußfassung zu den einzelnen Positionen des 
Etats und zu dem Entwurf des Finanz-Gesetzes darüber zu ent- 
scheiden, ob und inwieweit die Einnahmen vollständig und sach- 
gemäß veranschlagt sind und die eingestellten Ausgaben sich als 
notwendig oder nützlich erweisen. Die rechtlich oder politisch not-
	        

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