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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 127—128. 267 
in ihrer seitherigen Lage ausgenommen und weitergeführt werden 
können. 
5 Die Stände können nur zusammentreten auf Einberufung 
durch den König oder den Reichsverweser; doch ist der ständische 
Ausschuß berechtigt, eine Einberufung zu beantragen (8 188 Abf. 1). 
Die Einberufung erstreckt sich wie die Vertagung, Entlassung und 
Auflösung stets auf beide Kammern zugleich und erfolgt im Wege 
einer K. Verordnung. Außerdem erhalten sämtliche Mitglieder der 
Ersten und die nicht gewählten Mitglieder der Zweiten Kammer 
spezielle Einberufungsschreiben durch den Minister des Innern. 
§ 128. a) Kammern. 
Die Stände teilen sich in zwei Kammern. 
1. Die Teilung der Stände in zwei Kammerrn hat zur 
Folge, daß die zum Wirkungskreis der Stände gehörigen Angele- 
genheiten in jeder Kammer besonders verhandelt werden und in 
der Regel nur bei Uebereinstimmung beider Kammern ein Stände- 
beschluß zustande kommt (§8 177, 179, 180). Ausnahmsweise wer- 
den bei der Beschlußunfähigkeit der einen Kammer die Befugnisse 
der Ständeversammlung durch die beschlußfähige Kammer ausge- 
übt (§ 161), und von der regelmäßigen Gleichberechtigung der bei- 
den Kammern ist bei den Abgabenverwilligungen eine Ausnahme 
zu gunsten der Zweiten Kammer gemacht (8 181). 
2. In einzelnen Fällen findet ein Zusammentritt beider 
Kammerrn statt: 
a) Die Eröffnung des Landtags erfolgt nach der ausdrücklichen 
Vorschrift des § 160 Abs. 3 in den für diesen Fall vereinigten 
Kammern, wobei der Präsident der Ersten Kammer die Stelle des 
Vorstands vertritt; in derselben Weise vollzieht sich nach der Praxis 
die Schließung oder Entlassung der Ständeversammlung (8§8 186 
Abs. 1). 
b) Die Mitglieder des ständischen Ausschusses, die ständischen 
Mitglieder des Staatsgerichtshofs und die gemeinsamen ständischen 
Beamten werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt (88 
190, 193, 196). Hiebei hat der Präsident der Ersten Kammer die
	        

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