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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 133. 287 
ein Abgeordneter bei den Oberamtsbezirken und Städten zu- 
sammen auf 30 992, bei den Oberamtsbezirken allein auf 29 303 
Einwohner. Legt man die Zahl der Wahlberechtigten nach dem 
Stand vom 5. Dezember 1900 (Statistisches Handbuch 1901 S. 159 ff.) 
zugrunde, so kam ein Abgeordneter bei den Oberamtsbezirken und 
Städten zusammen auf 6329, bei den Oberamtsbezirken allein auf 
6130 Wahlberechtigte. Das Stimmrecht eines Wählers in der Stadt 
Ellwangen war hiernach ungefähr 50 mal stärker als das Stimm- 
recht eines Wählers in Stuttgart. Mit der Vermehrung der Zahl der 
Abgeordneten der Stadt Stuttgart wird dieses Mißverhältnis gemil- 
dert. In Ansehung der Wahlen der Abgeordneten der Oberamts- 
bezirke wird übrigens in der Begründung des Entwurfes eines Ver- 
fassungsgesetzes von 1905 mit Recht hervorgehoben, daß sie niemals 
Gegenstand der Anfechtung gewesen seien; die Anlehnung der Wahl- 
kreiseinteilung an die Abgrenzung der staatlichen Verwaltungsbezirke, 
die zugleich im Institut der Amtskörperschaften körperschaftliche 
Selbstverwaltungsverbände für eine Reihe von öffentlichen Auf- 
gaben bilden, habe sich in das Bewußtsein der Bevölkerung so sehr 
eingelebt, daß sie fast als etwas Selbstverständliches betrachtet werde 
und daß auch die unvermeidliche Verschiedenheit in der Größe der 
Bezirke keinen Anstoß errege. In tunlichster Schonung bestehender 
Rechte hat sodann das neue Verfassungsgesetz das besondere Land- 
standschaftsrecht der guten Städte, abgesehen von der Vermehrung 
der Abgeordneten der Stadt Stuttgart auf sechs, unberührt gelassen. 
7. Mit der Ziff. 3 des jetzigen § 133 haben lebhafte Kämpfe ihren 
Abschluß gefunden; ob für die aus der Zweiten Kammer ausscheiden- 
den, in verminderter Zahl in die Erste Kammer übergehenden sog. Pri- 
vilegierten ein Ersatz notwendig sei, ob dieser Ersatz auf der Grund- 
lage des allgemeinen Wahlrechts in der Form der Listen= und Ver- 
hältniswahl gefunden werden könne, ob für diese Wahl das ganze 
Land oder die vier Kreise oder je zwei Kreise Wahlbezirke abgeben 
sollen, wie viele Abgeordnete auf diese Weise zu wählen seien, — 
über diese Fragen gingen die Ansichten weit auseinander. Der 
Entwurf von 1897 hatte als Ersatz 21 in den vier Kreisen mit Listen- 
und Verhältniswahl zu berufende Abgeordnete vorgeschlagen, da- 
gegen hatte der Entwurf von 1905 von einem solchen Ersatze ganz
	        

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