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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

e. Kreis·Feuer- 
Sozietäts- 
Kassen. 
#. Besoldun- 
gen und 
Reise- 
kosten. 
III. Beitritts- 
eiheit. 
*— 
rung bei an- 
deren Ge- 
sellschaften. 
— 78 — 
dieser Frist ist eine Wiederwäahlung auf anderweite sechs Jahre zulässig. Dagegen 
müssen die durch eine Wahl übertragenen Aemter oder Funktionen auch inner- 
halb der sechsjahrigen Periode niedergelegt werden, sobald eine der Eigenschaf- 
ten verloren geht, welche nach F. 19. eine Bedingung der Wählbarkeit aus- 
machen. 
g. 18. 
Die Einrichtung der Feuersozietätskassen-Verwaltung und Geschaäftsfüh- 
rung in den Kreisen bleibt lediglich jedem Kreisdirektor überlassen, welcher den 
Kreisrendanfen nach seinem Ermessen annimmt, aber auch in jeder Beziehung 
für denselben haften muß. 
Die Kreis-Feuersozietätskasse muß jedoch, sofern nicht die Kreisstände aus 
besonderen Gründen eine Ausnahme für zulässig erachten, in demselben Orte 
befindlich sein, wo die landesherrliche Kreiskasse ihren Sitz hat. 
S. 19. 
Die Besoldungen der Sozietätsbeamten sind durch einen besondern Nor- 
maletat festgesetzt. 2 
g. 20. 
Für Reisen in Feuersozietäts-Angelegenheiten kann von dem Generaldirek- 
tor, wie von jedem Kreisdirektor, resp. dem Stellvertreter desselben, eine Fuhr- 
kostenvergütigung von Einem Thaler für jede Meile des Hinweges liquidirt 
werden. Auf eine Entschädigung für die Rückreise oder auf Diäten sindet kein 
Anspruch statt, und ist die Entfernung in Ansehung des Generaldirektors von 
Berlin aus, in Ansehung der Kreisdirektoren resp. deren Stellvertreter von der 
Kreisstadt aus zu berechnen. 
  
g. 21. 
Alle Gebaͤude, welche im Bereiche der Sozietaͤt liegen (§§. 2. und 3.), 
können mit den weiter unten folgenden Ausnahmen (§S. I1. bis 33.) auf den 
Antrag ihrer Besitzer bei der Sozietät versichert werden. 
g. 22. 
Im Allgemeinen besteht fuͤr die Eigenthuͤmer der im Bereiche der slaͤn- 
dischen Sozietaͤt liegenden Gebaͤude keine Zwangspflicht, ihre Gebaͤude bei der 
Sozietaͤt gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es haͤngt solches von ihrem 
freien Enischlusse ab. 
g. 23. 
Die Kreis-Feuersozietäts-Direktionen sind aber verpflichtet, auf den Antrag 
eines Hypothekengläubigers und mit Zustimmung des Versicherten, einen Ver- 
merk im Kataster zu machen, daß ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers 
weder eine Löschung noch eine Herabsetzung der Versicherungssummen erfolgen 
dürfe. 
Die in den Katastern sich schon vorfindenden Vermerke bleiben in Kraft. 
Die Löschung in dem Kataster nach ausgesprochener Ausschlietung eines 
Gebäudes aus der Sozietät (#. 66. sed. dieses Reglemenks), sowie die Herab- 
setzung
	        

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