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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

340 Verfassungsurkunde. § 176. 
von diesem bisher konstant eingenommenen Standpunkt abgehen 
wollte; die Beratung dieser Proposition in der Sitzung vom 17. Sep- 
tember 1819 gibt über die Bedeutung der fraglichen Vorschrift 
keinerlei Auskunft 1). 
Eine ausschlaggebende Bestätigung findet die hier vertretene 
Auslegung in der konstanten landständischen Praxis, 
in der gleichmäßigen Uebung der Nächstbeteiligten. 
Seit der Verabschiedung der Verfassung hat weder in der Ersten 
noch in der Zweiten Kammer je der Präsident an einer Abstimmung 
mitgewirkt, wenn nicht vorher Stimmengleichheit festgestellt war; 
auch haben die Präsidenten wohl nie an den landständischen Wah- 
len sich beteiligt, bei denen ein Stichentscheid nicht in Frage kommt. 
Unzweifelhaft stützt sich diese Uebung auf eine opinio juris, sie ist wäh- 
rend ihrer ganzen Dauer getragen worden von dem Bewufßtsein 
und der Absicht, in dieser Weise einer bindenden Vorschrift der 
Verfassung gerecht zu werden. Diese Auffassung hat auch in den 
ersten Geschäftsordnungen der Kammern unverkennbaren Ausdruck 
gefunden. Die Geschäftsordnung der Ersten Kammer (Rol. v. 1811 
S. 489) bestimmt in § 27, daß der Aufruf nach der verfassungs- 
mäßigen Sitzordnung geschieht, und daß der Präsident und die 
Sekretäre ihre Sitze an einem besonderen Tisch nehmen, und schreibt 
dann in § 63 vor: „Die Stimmen werden auf namentlichen Auf- 
ruf in der § 27 bezeichneten Ordnung abgelegt. Dem Präsi- 
denten gebührt im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende 
Stimme. Die Sekretäre stimmen in der ihnen als Mitglieder der 
Kammer gebührenden Ordnung.“ In der ersten Geschäftsordnung 
der Kammer der Abgeordneten vom 23. Juni 1821 (Rbl. S. 331) 
ist die Ordnung der Stimmabgabe in § 50 dahin geregelt: „Die 
Stimmen werden . auf namentlichen Aufruf des Präsidenten oder 
nach dessen Auftrag eines der Sekretäre in der durch § 162 der 
Verfassungsurkunde bezeichneten Ordnung abgelegt; dem Präsidenten 
gebührt im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, 
der Vizepräsident und die Sekretäre stimmen in der ihnen als Mit- 
glieder der Kammer gebührenden Ordnung.“ Nach dem Wortlaut 
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 447/8.
	        

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