Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 176. 341 
dieser Bestimmungen ist anzunehmen, daß damit das Stimmrecht 
des Präsidenten erschöpfend geregelt werden wollte; die Reihen- 
folge seines beschränkten Stimmrechts ergibt sich aus der Natur der 
Sache, hätte ihm ein unbeschränktes Stimmrecht zuerkannt werden 
wollen, so hätte dessen Platz in der Abstimmungsreihe angegeben 
werden müssen#. 
Wäre daher die Beschränkung des Stimmrechts des Präsidenten 
nicht schon in der Verfassungsurkunde enthalten, so müßte in dieser 
Beziehung die Bildung eines Gewohnheitsrechts unterstellt 
werden, das an die Vorschrift der Verfassungsurkunde sich anschließend 
deren Inhalt ergänzt, authentisch interpretiert. 
Beigefügt mag noch werden, daß unter ähnlichen Verhältnissen 
in der württembergischen Gemeindeverfassung dieselbe 
Rechtsanschauung Ausdruck gefunden hat. Das Verwaltungsedikt 
vom 1. März 1822 hatte in § 19 für die Abstimmung im Gemeinde- 
rat bestimmt: „Der Beschluß wird nach der Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand die ent- 
scheidende Stimme“; der Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juli 
1849 hat diese Bestimmung durch folgende ersetzt: „Die Beschlüsse 
werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme; im übrigen 
steht ihm kein Stimmrecht zu“. Für die Abstimmung im 
1) Am 13. Juni 1820 hatte die Kammer der Standesherren die 
von der Kammer der Abgeordneten beschlossene Verwilligung von 
Ergänzungssteuern durch Stichentscheid des Präsidenten mit 15 
gegen 14 Stimmen abgelehnt. In der Sitzung der Kammer der 
Abgeordneten vom 14. Juni 1820 handelte es sich nun um den 
Vollzug der Durchzählung der Stimmen im Sinne des § 181 Vl. 
Der Präsident Weishaar, unterstützt von dem Abgeordneten 
Bolley vertrat dabei die Ansicht, die Stimme des Präsidenten 
der Ersten Kammer dürfe nicht mitgezählt werden: an sich sei jede 
Stimme entscheidend, „aber die Stimme des Präsidenten gelte nur 
aMls entschei dend im engern Sinn im Fall einer 
Stimmengleichheit für die betreffende Kammer.“ 
Dieser Auffassung schloß sich die Kammer mit 54 gegen 35 Stim- 
men an (Verhandlungen der Kammer der Abg. v. 1820 Heft 12 
S. 1211) und sie wurde auch von der Ersten Kammer gebilligt und 
in der gemeinsamen Adresse erwähnt (Verhandlungen der Kammer 
der Standesh. v. 1820 Heft 6 S. 625, 630, 650, Beil. 137).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment