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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. 8§ 181. 345 
und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird als- 
dann der Ständebeschluss abgefasst. Würde in diesem 
Fall Stimmengleichheit eintreten, so hat der Präsident 
der Zweiten Kammer die Entscheidung. 
1. Der § 181 ist gemäß Art. 26 des VerfGes. vom 16. Juli 
1906 durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
Für die Beratung und Beschlußfassung über den Hauptetat 
111) gelten folgende Bestimmungen: 
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung 
des § 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zunächst 
über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt. 
2) Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten 
Kammer zur Beratung und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat 
sich dabei die Erste Kammer für Abänderung eines von der 
Zweiten Kammer gefaßten Beschlusses erklärt, so hat die Zweite 
Kammer den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Be- 
schlußfassung zu unterziehen. Wenn hiebei die Zweite Kammer 
einen von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Be- 
schluß faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Stände- 
versammlung. 
Diejenigen Steuern, deren Sätze im Wege der ordentlichen 
Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden außer in dem Fall der 
Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen so lange 
und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern über die 
Ablehnung der Steuer oder die Ermäßigung des Steuersatzes 
einverstanden sind. Eines übereinstimmenden Beschlusses beider 
Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, für welche in einem 
Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem höheren 
Betrage erhoben werden soll. 
3) Nach erfolgter Beschlußfassung über die einzelnen Titel des 
Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst in der 
Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hie- 
bei von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer an- 
genommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die 
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und
	        

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